| Aus Mitgliederkreisen haben wir erfahren, dass es Gerüstbaubetriebe gibt, die für die Eintragung in die Handwerksrolle Personen als Meister benennen, die zwar über eine Meisterprüfung verfügen, aber gar nicht in diesem Betrieb beschäftigt sind und es auch niemals waren.
Recherchen eines Mitgliedsbetriebes dazu haben ergeben, dass sich die als Meister benannte Person jedoch zu einem früheren Zeitpunkt bei den Betrieben beworben hatte. Offensichtlich hatten die Betriebe den Bewerber nicht eingestellt, allerdings den der Bewerbung beigefügten Meisterbrief benutzt, um bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Dementsprechend war ein und dieselbe Person für mehrere Betriebe als Meister in der Handwerksrolle eingetragen.
Dieses Vorgehen ist nicht nur unheimlich dreist, sondern auch kriminell. Betroffenen ist daher dringend zu raten, die Betriebe umgehend zur Unterlassung aufzufordern sowie gleichzeitig die zuständige Handwerkskammer zu informieren und Strafanzeige wegen Betrugs und ggf. wegen Urkundenfälschung zu erstatten.
Ein Informationsschreiben an die Handwerkskammern ist seitens der Bundesinnung für das Gerüstbau-Handwerk bereits ergangen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein BAG-Urteil vom 18.03.2009 (Az.: 5 AZR 355/08) hinzuweisen. Im genannten Urteil hatte das BAG entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit einem als Betriebsleiter angestellten Meister, der den Betrieb tatsächlich gar nicht führt, sondern nur als sog. Konzessionsträger zur Verfügung steht, gemäß § 134 BGB nichtig ist und der als Bauleiter angestellte Meister daher keinen Anspruch auf Lohn hat. |