Satzung des Bundesverband Gerüstbau e.V.

VEREINS-REG.-Nr.: 10947
beim Amtsgericht Köln

Verbands-Geschäftsstelle:
Rösrather Str. 645
51107 Köln
Telefon (02 21) 8 70 60 - 0
Fax (02 21) 8 70 60 - 90

I. NAME, SITZ, ZUSTÄNDIGKEIT, GESCHÄFTSJAHR UND ZWECK DES VERBANDES

§ 1
Name

Der Verband führt den Namen BUNDESVERBAND GERÜSTBAU. Er ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§ 2
Sitz

Der Sitz des Verbandes ist Köln. Köln ist gleichzeitig Erfüllungsort für Zahlungen.

§ 3
Zuständigkeit

Der Verband ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 5
Zweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung seiner Mitglieder auf technischem, wirtschaftlichem
und sozialpolitischem Gebiet.

Die Verfolgung parteipolitischer und religiöser Ziele ist ausgeschlossen. Zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ist das Präsidium berechtigt, mit den hierfür maßgeblichen Behörden, Organisationen usw. Verhandlungen zu führen und Verträge rechtsverbindlich abzuschließen. Es kann den Beitritt zu einer sozialrechtlichen Fachgemeinschaft erklären. Das Präsidium ist weiter berechtigt, Verhandlungs- und Abschlussrechte an eine zu bildende Tarifkommission zu übertragen. Die in eigener Zuständigkeit abgeschlossenen Tarifverträge werden gem. § 16 dieser Satzung rechtsverbindlich unterzeichnet. Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes sind an die in eigener Zuständigkeit sowie an die von der sozialrechtlichen Gemeinschaft mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen gebunden. Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit wird nicht ausgeübt.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

A ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich
    a) gewerblich auf dem Gebiet des Gerüstbaus betätigt,
    b) gewerblich mit der Herstellung von Gerüsten und Gerüstteilen betätigt.


B AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

  1. Außerordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich auf dem Gebiet
    a) der technischen Bearbeitung von Gerüsten (Entwurf, Bemessung und Überwachung),
    b) dem Handel von Teilen sowie der Erbringung von Dienstleistungen für den Gerüstbau,
    c) der gewerblichen Herstellung und Vermietung von Vertikaltransportgeräten und
    -einrichtungen sowie beweglichen Arbeitsbühnen betätigt.
  2. Außerordentliches Mitglied als Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verband durch Leistung eines zu vereinbarenden Beitrags unterstützt.
    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Lehnt dieses die Aufnahme ab, so ist die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7
Ehren-Mitgliedschaft

Auf Vorschlag des Präsidiums können von der Mitgliederversammlung
a) ehemalige Präsidiumsmitglieder zu Ehren-Präsidenten und
b) Persönlichkeiten, die sich um den Gerüstbau verdient gemacht haben, zu Ehren-Mitgliedern ernannt werden. Satzungsgemäße Rechte und Pflichten sind damit nicht verbunden.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

A. Die Mitgliedschaft verliert

  1. wer die in § 6 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
  2. durch Beschluss des Präsidiums, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere
    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Verbandes sowie gegen Beschlüsse der Verbandsorgane,
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbandes,
    c) Nichtzahlung fälliger Mitgliedsbeiträge.

B. Die Mitteilung des Ausschlusses an das Mitglied erfolgt durch Bescheid des Präsidiums.
Gegen diesen Ausschluss-Bescheid steht dem Mitglied die Berufung an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung frei.

C. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden. Die Kündigung hat mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf des Kalenderjahres
durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

§ 9
Stimmrecht

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ergibt sich bei Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Ein ordentliches Mitglied kann im Verhinderungsfall das Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter oder auf einen für die Vertretung qualifizierten Familien- oder Betriebsangehörigen übertragen, falls er die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber dem Verband gegenüber obliegen.

Ein ordentliches Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung ist, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber dem Verband obliegen.

Die Übertragung und Übernahme der Rechte und Pflichten gemäß der Absätze 2 und 3 bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verband.

Eine Übertragung des Stimmrechts an ein anderes ordentliches Mitglied ist nicht zulässig.

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.

§ 10
Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

a) Falls nicht in Ausnahmefällen etwas anderes bestimmt wird, dient für Mitglieder gem. § 6 A, a) die Bruttolohnsumme der Berufsgenossenschafts-Rechnung aus dem Vorjahr neben dem Grundbeitrag als Berechnungsgrundlage, zuzüglich eines von der Mitgliederversammlung festzulegenden Prozentsatzes der Rechnungssummen (Umsatz) für Gerüstarbeiten, die an Unternehmen vergeben wurden, die nicht dem Bundesverband
Gerüstbau angeschlossen sind.

b) Der Beitrag für Mitglieder gem. § 6 A, b) berechnet sich aufgrund des Jahresumsatzes des Unternehmens aus dem Vorjahr.

c) Mitglieder, die sowohl die Voraussetzungen des § 6 A, a) als auch § 6 A, b) erfüllen, haben sowohl den Mitgliedsbeitrag gem. Ziff. a) als auch den gem. Ziff. b) zu entrichten.

d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis spätestens 31.03. eines Kalenderjahres dem Verband den jährlichen Erhebungsbogen vorzulegen, der die zur Berechnung des Beitrages gem. Ziff. a) und b) erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß enthalten
muss.
Wird der Erhebungsbogen nicht fristgerecht zurückgesandt, ist die Geschäftsführung berechtigt, den Mitgliedsbeitrag nach einmaliger Mahnung mit entsprechender Vorankündigung festzulegen. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage des Vorjahresbeitrages, erhöht um 10 %. Liegt kein Vorjahresbeitrag vor, so erfolgt die Festlegung aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres; bei Neugründung wird ein angemessener Beitrag festgelegt, mindestens jedoch der Grundbeitrag. Die einmal erfolgte Festlegung ist bindend und kann nicht durch ein verspätetes Zusenden des Betriebsbogens aufgehoben werden.

e) Der Mitgliedsbeitrag ist am 30.04. eines Kalenderjahres (Beitragsjahr) fällig. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.04. des Kalenderjahres geleistet, wird ab dem 30.04. ein Verzugszins von 1 v. H. über dem Basiszinssatz geltend gemacht, wenn keine anderweitige Vereinbarung vorliegt.

f) Der Mitgliedsbeitrag kann in Raten gezahlt werden. Erforderlich für eine Ratenzahlung ist, dass ein begründeter Antrag an die Geschäftsstelle gestellt wird und das Präsidium diesem Antrag entspricht. Die Raten betragen grundsätzlich jeweils ein Drittel des Jahresbeitrages zzgl. Zinsen für den Ratenzahlungszeitraum in der unter Ziff. e) geregelten Höhe und sind am 31.05., 31.08. und 30.11. des Beitragsjahres fällig. Die Zinsen für
den jeweilig anfallenden Zeitraum sind mit jedem entsprechenden Ratenzahlungszeitpunkt fällig; im übrigen gilt Ziff. e).

g) Die Mitglieder bevollmächtigten darüber hinaus die Geschäftsstelle des Verbandes ausdrücklich und unwiderruflich, für jedes Mitglied unmittelbar bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Auskunft über die der Beitragsveranlagung zugrunde zu legende Lohn- und Gehaltssumme einzuholen. Einer zusätzlichen schriftlichen Einzelermächtigung durch die Mitglieder bedarf es hierzu nicht.

§ 11
Information

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens einmal jährlich der Verbands-Geschäftsstelle Unternehmensdaten für eine aussagefähige Verbandsstatistik termingerecht zur Verfügung zu stellen, die absolut vertraulich zu behandeln und nur unternehmensneutral zu verwenden sind.

III. ORGANE DES VERBANDES

§ 12
Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliedsversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Beirat.

§ 13
Präsidium

Das Präsidium setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern des Verbandes bzw. deren gesetzlicher Vertreter zusammen:
a) dem Präsidenten
b) einem Vize-Präsidenten (Bereich Wirtschaft und Recht),
c) einem Vize-Präsidenten (Bereich Technik).

Die Präsidiums-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können nur dann Präsidiums-Mitglieder werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. In diesem Fall erhält das Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit volles Stimmrecht.

Die Wahl finden in gesonderten und geheimen Wahlgängen statt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Entfällt auf keinen Kandidaten diese Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet.

Die Wahl erfolgt für 4 Jahre. Neuwahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Präsidiums für das 4. Verbandsjahr nach der Wahl beschließt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Ist der Präsident für längere Dauer an seiner Amtsausübung gehindert, verstirbt er oder erlischt seine Mitgliedschaft während seiner Amtszeit, so übernimmt sein Amt kommissarisch einer der beiden Vize-Präsidenten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Präsident zu wählen ist. Das Amt dieses Vize-Präsidenten übernimmt in diesem Fall kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Geschäftsführer des Verbandes.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen in der Person eines der Vize-Präsidenten zu sehen, so übernimmt sein Amt ebenfalls kommissarisch der Geschäftsführer des Verbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vize-Präsident zu wählen ist.

§ 14
Beirat/Arbeitskreise

Der Beirat besteht aus den Bevollmächtigten des Bundesverbandes in den jeweiligen Verbandsbereichen sowie den Vorsitzenden der Arbeitskreise "Technik", "Wirtschaft und Recht" und "Verbandsanliegen".

Die Bevollmächtigten des Bundesverbandes in den jeweiligen Verbandsbereichen sind in regionalen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Monate vor den Wahlen des Präsidiums zu wählen.

Die Mitglieder der ständigen Fach-Arbeitskreise "Technik" und "Wirtschaft und Recht" werden vom zuständigen Vize-Präsidenten vorgeschlagen und bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.

Der Arbeitskreis "Verbandsanliegen" besteht aus den Bevollmächtigten des Bundesverbandes in den jeweiligen Verbandsbereichen.

Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Arbeitskreis-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei der Vorsitzende eines Arbeitskreises nicht zugleich Vorsitzender eines weiteren Arbeitskreises sein darf.

Die Amtszeit des Beirates und der Arbeitskreise deckt sich mit der des Präsidiums.

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können vom Präsidium weitere Arbeitskreise auf Zeit bestellt werden; entsprechendes gilt für Arbeitsgruppen, die den Arbeitskreisen untergeordnet zuarbeiten.

Das Präsidium kann unter Beachtung des § 5 dieser Satzung für besondere Interessenbelange des Verbandes bzw. seiner Mitglieder entsprechende Einrichtungen auf Zeit schaffen. Diese Einrichtungen unterstehen dem Präsidium.

§ 15
Geschäftsführung

Der Geschäftsführer, der vom Präsidium berufen wird, leitet die Verbands-Geschäftsstelle nach den Richtlinien des Präsidiums und der Geschäftsordnung.

§ 16
Vertretung des Verbandes

Die Präsidiumsmitglieder vertreten den Verband nach außen, gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erstreckt sich – wie die des Präsidiums – auf alle Rechtsgeschäfte des § 30 BGB.

§ 17
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung und deren Änderungen werden vom Präsidium erarbeitet und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§ 18
Berater

Das Präsidium ist berechtigt, Berater oder sonstige Sachverständige gegen feste oder anderweitig zu vereinbarende Bezüge für den Verband zu verpflichten.

§ 19
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Präsidiumsmitglieder sowie die Beiräte und die Mitglieder der Arbeitskreise üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen (Spesen, Reisekosten usw.) sind gegen Nachweis, entsprechend der Geschäftsordnung zu erstatten, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an einer Jahres-Hauptversammlung entstandenen Kosten. Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern wie z.B. Präsidium, Beirat und Mitgliedern der Arbeitskreise kann statt dessen bzw. darüber hinausgehend eine pauschale Entschädigung für Verdienstausfall, Verpflegung und Unterkunft z.B. in Form von Sitzungs- oder Tagegeldern sowie Verpflegungsmehraufwand gewährt werden.

§ 20
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) findet jährlich, möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres, statt. Das Präsidium bestimmt Ort und Tag der Versammlung.

Die Einladung dazu hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin zu erfolgen.

Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen – unter Einhaltung einer angemessenen Frist – einberufen. Es muss diese einberufen, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 21
Vorsitz und Protokoll

Den Vorsitz in jeder Mitgliederversammlung führt der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung einer der Vize-Präsidenten.

Sind auch diese verhindert, so kann von der Versammlung mit 2/3 der Stimme der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden.

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der betreffenden Versammlung zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 22
Jahresrechnung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat das Präsidium eine Jahresrechnung vorzulegen, die durch zwei Rechnungsprüfer vorher zu prüfen ist. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Rechnungsjahr gewählt. Die Genehmigung der Jahresrechnung schließt die Entlastung des Präsidiums und des Geschäftsführers ein.

§ 23
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 sämtlicher Verbandsmitglieder.

Wird in der ersten Mitgliederversammlung diese Mehrheit nicht erreicht, so ist binnen einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung für diesen Zweck einzuberufen, die dann mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§ 24
Verbandsvermögen

Im Fall der Auflösung des Verbandes ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen auf der Basis der in den letzten vollen fünf Kalenderjahren insgesamt bezahlten Beiträge und Umlagen den Verbandsmitgliedern prozentual zurückzuzahlen, sofern es nicht in einer anderen Weise aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder Verwendung finden soll.