07.07.2010

Weitere Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) in Kraft getreten

Wie bereits mehrfach im info berich­tet, werden vom Ausschuss für Betriebssicher­heit (ABS) Technische Regeln auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung erarbeitet und beschlossen. Die Reihe TRBS 2121 be­fasst sich mit dem Thema „Gefährdung von Personen durch Absturz“ und ist nun um wei­tere Teile ergänzt worden. Von besonderer Bedeutung für den Gerüstbau ist der Teil 1: Bereit­stellung und Benutzung von Gerüsten, der im gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 40, 2009, S. 845 veröf­fentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Diese TRBS konkretisiert die Betriebssicherheitsver­ord­nung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen

– hier Absturz – sowie der Ablei­tung von geeig­neten Maßnahmen. Hierzu hatten wir bereits im info 3/2009 berichtet.

Heute möchten wir Sie auf weitere Technische Regeln für Betriebssicherheit aufmerksam machen, die für Sie von Interesse sein könn­ten:

Weitere Teile der TRBS 2121 in Kraft

Zwischen September 2009 und März 2010 sind weitere Teile der TRBS 2121 „Gefährdung von Perso­nen durch Absturz“ durch Veröffent­lichung im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) in Kraft getreten. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um:

  • TRBS 2121-2, Teil 2    
    Bereitstellung und Benutzung von Lei­tern (GMBl. Nr. 16/17 vom 16.03.2010, S. 343)

  • TRBS 2121-3, Teil 3
    Bereitstellung und Benutzung von Zu­gangs- und Positionierungsverfah­ren un­ter Zurhilfenahme von Seilen (GMBl. Nr. 40/17 vom 21.09.2009, S. 851 und Nr. 77 vom 20.11.2009, S. 1582)
  • TRBS 2121-4, Teil 4
    Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (GMBl. Nr. 16/17 vom 16.03.2010, S. 345)

Teil 2 dieser TRBS konkretisiert die §§ 10, 11 und Anhang 2, Abschnitt 5 der BetrSichV hin­sichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Leitern. Eine zentrale Forderung besteht darin, dass mittels Gefähr­dungsbeurteilung zu prüfen ist, ob die Verwendung von Leitern überhaupt erforderlich ist. Wörtlich heißt es unter Ab­schnitt 3:

„Gemäß Nr. 5.1.4 des Anhangs 2 der BetrSichV ist die Anwendung von Leitern auf die Umstände zu beschrän­ken, unter denen die Benutzung an­derer, sicherer Arbeitsmittel wegen der gerin­gen Gefährdung, des geringen Arbeitsumfangs, des geringen Schwierigkeitsgrads, der arbeitsbe­dingt einzusetzenden Körperkraft und wegen der gerin­gen Dauer der Benutzung oder der vorhande­nen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber nicht än­dern kann, nicht gerechtfertigt ist.“

Unter Abschnitt 4.2.2 ist auch die Verwendung von Leitern als Aufstiege in Gerüsten geregelt. Grund­sätzlich sind demnach innenliegende Leitergänge und in Ausnahmefällen Anlege­leitern bis zu einer Auf­stiegshöhe von max.
5 m erlaubt.

Teil 3 der TRBS regelt die Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungs­verfahren unter Zurhilfenahme von Seilen. Das sind Verfahren, bei denen sich der Anwender planmäßig an Seilen horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegt und/oder positioniert. Sie bestehen aus einem Tragsystem und einem Sicherungssystem. Diese Verfahren dürfen nur unter Aufsicht bzw. Überwachung eines ge­eigneten beauftragten Aufsichtsführenden und von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden. Zudem ist sicherzustel­len, dass dem Anwender das Einsteigen in das System bzw. das Verlas­sen des Systems und der Einsatzstelle jederzeit gefahrlos möglich ist.

Teil 4 konkretisiert insbesondere den Anhang 2, Abschnitt 4 der BetrSichV hinsichtlich der Bereitstel­lung und Benutzung von nicht für das Heben von Personen vorgesehenen Arbeits­mitteln, die jedoch aus­nahmsweise zum Heben von Personen verwendet werden. Solche Ar­beitsmittel sind z. B. kraftbetrie­bene Hebe­zeuge, wie Krane, Winden oder Fluförder­zeuge. Angesprochen werden auch personen­auf­nahmemittel (PAM), z. B. Arbeitskörbe, Personenförderkörbe und Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen.

Alle vier Teile sind in Verbindung mit TRBS 2121 „Gefährdung von Personen durch Ab­sturz – Allge­meine Anforderungen“ anzuwen­den.

TRBS 1203 "Befähigte Personen" neu ge­fasst

Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat auch die neu gefasste Technische Regel für Be­triebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) in’s Internet gestellt. Die Teile 1 bis 3 der TRBS 1203 wurden aufge­hoben und gehen nun in der neu gefassten und erweiterten Re­gel auf.

Der Wortlaut der genannten Regeln kann aus dem Mitgliederbereich dieser Home­page heruntergela­den wer­den.

Zur Beantwortung von Fragen und weite­ren Detailinformationen stehen für Mitglieder in der Ge­schäftsstelle jederzeit gerne zur Verfügung:

Herr Dipl.-Ing. Werner Majer,

oder

Herr Dipl.-Ing. (FH) Afif El Baba,

 

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