Wie bereits mehrfach im info berichtet, werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) Technische Regeln auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung erarbeitet und beschlossen. Die Reihe TRBS 2121 befasst sich mit dem Thema „Gefährdung von Personen durch Absturz“ und ist nun um weitere Teile ergänzt worden. Von besonderer Bedeutung für den Gerüstbau ist der Teil 1: Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten, der im gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 40, 2009, S. 845 veröffentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Diese TRBS konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen
– hier Absturz – sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Hierzu hatten wir bereits im info 3/2009 berichtet.
Heute möchten wir Sie auf weitere Technische Regeln für Betriebssicherheit aufmerksam machen, die für Sie von Interesse sein könnten:
Weitere Teile der TRBS 2121 in Kraft
Zwischen September 2009 und März 2010 sind weitere Teile der TRBS 2121 „Gefährdung von Personen durch Absturz“ durch Veröffentlichung im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) in Kraft getreten. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um:
Teil 2 dieser TRBS konkretisiert die §§ 10, 11 und Anhang 2, Abschnitt 5 der BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Leitern. Eine zentrale Forderung besteht darin, dass mittels Gefährdungsbeurteilung zu prüfen ist, ob die Verwendung von Leitern überhaupt erforderlich ist. Wörtlich heißt es unter Abschnitt 3:
„Gemäß Nr. 5.1.4 des Anhangs 2 der BetrSichV ist die Anwendung von Leitern auf die Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung, des geringen Arbeitsumfangs, des geringen Schwierigkeitsgrads, der arbeitsbedingt einzusetzenden Körperkraft und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.“
Unter Abschnitt 4.2.2 ist auch die Verwendung von Leitern als Aufstiege in Gerüsten geregelt. Grundsätzlich sind demnach innenliegende Leitergänge und in Ausnahmefällen Anlegeleitern bis zu einer Aufstiegshöhe von max.
5 m erlaubt.
Teil 3 der TRBS regelt die Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zurhilfenahme von Seilen. Das sind Verfahren, bei denen sich der Anwender planmäßig an Seilen horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegt und/oder positioniert. Sie bestehen aus einem Tragsystem und einem Sicherungssystem. Diese Verfahren dürfen nur unter Aufsicht bzw. Überwachung eines geeigneten beauftragten Aufsichtsführenden und von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass dem Anwender das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle jederzeit gefahrlos möglich ist.
Teil 4 konkretisiert insbesondere den Anhang 2, Abschnitt 4 der BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von nicht für das Heben von Personen vorgesehenen Arbeitsmitteln, die jedoch ausnahmsweise zum Heben von Personen verwendet werden. Solche Arbeitsmittel sind z. B. kraftbetriebene Hebezeuge, wie Krane, Winden oder Fluförderzeuge. Angesprochen werden auch personenaufnahmemittel (PAM), z. B. Arbeitskörbe, Personenförderkörbe und Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen.
Alle vier Teile sind in Verbindung mit TRBS 2121 „Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
TRBS 1203 "Befähigte Personen" neu gefasst
Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat auch die neu gefasste Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) in’s Internet gestellt. Die Teile 1 bis 3 der TRBS 1203 wurden aufgehoben und gehen nun in der neu gefassten und erweiterten Regel auf.
Der Wortlaut der genannten Regeln kann aus dem Mitgliederbereich dieser Homepage heruntergeladen werden.
Zur Beantwortung von Fragen und weiteren Detailinformationen stehen für Mitglieder in der Geschäftsstelle jederzeit gerne zur Verfügung:
Herr Dipl.-Ing. Werner Majer,
oder
Herr Dipl.-Ing. (FH) Afif El Baba,