Ab 01. Juli 2016 gelten für Rentenempfänger neue Hinzuverdienstgrenzen

Auch im Gerüstbaugewerbe werden regelmäßig Rentner beschäftigt. Ab dem 1. Juli gelten für Rentner neue Hinzuverdienstgrenzen, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten, damit für ihre Beschäftigten keine Minderung der Rente droht.

Wieviel ein Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wenn er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann der Rentner / die Rentnerin grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen und die Beschäftigung muss nicht beim Rentenversicherungsträger gemeldet werden.

Die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug liegt für vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte bei 65 Jahren. Für nach dem 31. Dezember 1946 geboren Versicherte, wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Bezieht Ihr Arbeitnehmer vor der Regelaltersgrenze eine „Vollrente“ gilt für die alten und die neuen Bundesländer einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro.

Erhält Ihr Arbeitnehmer schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente aber keine „Vollrente“, gelten bis zu seiner Regelaltersgrenze besondere Hinzuverdienstregelungen. Die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen können zunächst dem Rentenbescheid (der dortigen Anlage 19) entnommen werden. Da sich die Hinzuverdienstgrenzen einschließlich der Mindest-Hinzuverdienstgrenzen jährlich ändern (die Hinzuverdienstgrenzen/Ost ggf. zusätzlich zum 1.7. eines Jahres) empfiehlt es sich, sich beim Rentenversicherungsträger nach den aktuellen Hinzuverdienstgrenzen zu erkundigen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung

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