Änderung im Impressum: Medienstaatsvertrag löst Rundfunkstaatsvertrag ab

Wer redaktionelle-journalistische Inhalte im Netz bereitstellt, musste bislang nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Unter redaktionellen oder journalistischen Inhalten versteht man Beiträge, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Bloße Anleitungen oder Vorstellungen des Unternehmens auf der „Über uns“-Seite oder Ähnliches fallen nicht darunter.

Bisher ergab sich diese Pflicht aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Mit dem neuen Medienstaatsvertrag muss nun das zitierte Gesetz geändert werden. Inhaltlich ändert sich aber ansonsten nichts.

Beispiel

Die bisherige Angabe auf Webseiten lautete:

Verantwortlich im Sinne des § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
Herr/Frau Mustermann
Musterstraße 4711
50667 Köln
Email: Mustermann@musterweb.de

Dies ist nunmehr zu ersetzen durch die nachfolgende Angabe:

Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag
Herr/Frau Mustermann
Musterstraße 4711
50667 Köln
Email: Mustermann@musterweb.de

 

Weitere Informationen
(Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Impressumspflicht bei Webseiten)

 

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