Alle Jahre wieder: Schnee, Eis und das Gerüst
Alle Jahre wieder rieselt leise der Schnee. Auch auf Dächer, Gerüste und Wetterschutzdächer. Was für viele Menschen ein romantisches Winterwunderland ist, bringt Gerüstbauer oft trotz der Kälte ins Schwitzen:
Wer ist wann für die Räumung von Gerüst oder gar Dach zuständig? Müssen die Gerüstbauer auf Anordnung auch bei gefährlichen Verhältnissen Arbeiten ausführen, auch, wenn Gefahr droht? Welche Leistung wird dabei zusätzlich vergütet? Und wer haftet, wenn doch etwas passiert? Diese Fragen sorgen für Konfliktpotential zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite.
Gerne wird in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze der VOB/B verwiesen, wonach Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss nicht als Behinderung gelten.
Doch so einfach ist das im Gerüstbau nicht. Die besondere Gefahrenlage im Gerüstbau und die Tatsache, dass während der Gebrauchsüberlassung der Gerüste mietrechtliche Grundsätze Anwendung finden, führen dazu, dass sich die Risikolage bei Gerüsten anders gestaltet.
Die gängigsten Probleme zu Schnee und Eis auf Gerüsten sowie ihre rechtliche Bewertung finden Sie zusammengefasst in einem Merkblatt im geschützten Downloadbereich.