Bewertung von unentgeltlichen / verbilligten Mahlzeiten
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten.
Dies gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Demzufolge beträgt der Sachbezugswert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 €,
- für ein Frühstück 1,80 €.
Der Ansatz der Sachbezugswerte ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Anspruch nehmen könnte. Bei einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit, wie sie bei Gerüstbaumonteuren regelmäßig vorliegt, ist das bei einer Abwesenheitsdauer von über acht Stunden der Fall.