BGH: Einwilligung nötig bei Cookies auf Webseite

Symbolbild Recht

Mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Az: I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II; vgl. Anlage) hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Bereits im Jahre 2019 hatte der EuGH entschieden, dass das Setzen von Cookies stets die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Websitebesuchers erfordert. Trotz dieses Urteils gab es bislang in Deutschland eine Art Sonderweg in der Cookie-Frage. So galt für das Setzen von Werbecookies zunächst ein sogenanntes Opt-out-Modell: Der Nutzer musste informiert werden und aktiv widersprechen, wenn er nicht will, dass seine Daten für Werbezwecke verwendet werden. Dieser Sonderweg ist durch das aktuelle Urteil des BGH nun beendet worden. Nach dem Urteil des BGH ist das Setzen von Cookies ohne Einwilligung nun auch in Deutschland lediglich sogenannten technisch notwendigen Cookies vorbehalten, etwa für die Funktionalität eines elektronischen Warenkorbs oder der Speicherung der Sprachauswahl. Bei allen übrigen Cookies darf die Zustimmung des Nutzers nicht (mehr) voreingestellt sein.

Folgen des Urteils:

Der Nutzer muss seine Einwilligung erteilen, und zwar aktiv (kein vorangekreuztes Kästchen) und freiwillig (die Nutzung der Website darf nicht unterbunden werden, wenn er die Einwilligung verweigert). Für alle nicht notwendigen Cookies – vor allem für Tracking Cookies, aber auch für alle anderen Tools und PlugIns, die technisch nicht notwendig sind – muss also eine echte Einwilligung der Nutzer auf der Webseite eingeholt werden.

Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ Banner oder ein Cookie Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reichen für die Einwilligung nicht aus.

Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

Dieses Urteil betrifft alle Webseitenbetreiber, die auf ihrer Webseite Cookies verwenden. Sie sollten die Webseite schnellstmöglich dahingehend überprüfen, ob sie den neuen Anforderungen an die Einverständniserklärung genügt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte eine entsprechende Änderung vorgenommen werden.

 

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