Brüssel bei den „Lenk- und Ruhezeiten“ auf dem richtigen Weg

Im Trilog der Europäischen Union wurde am 12. Dezember 2019 u.a. ein Kompromiss für neue EU-Regelungen zu den „Lenk- und Ruhezeiten“ gefunden. Das Ergebnis muss noch durch das Europaparlament und vom EU-Verkehrsministerrat bestätigt werden. Die Abstimmung im Verkehrsausschuss ist für den 21. April und die schlussendliche Plenumsabstimmung ist für Mai 2020 vorgesehen.

Bei den Sozialvorschriften, die unter anderem die Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten regeln, sieht der Kompromiss eine neue „Handwerkerausnahme“ für Bauunternehmen vor.

Sie soll künftig bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu 44 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gelten und nicht wie bisher nur bis 7,5 Tonnen. Die weiteren, bisher auch für die Handwerkerausnahme geltenden Bedingungen bleiben bestehen, und lauten:

  • Das Lenken des Fahrzeugs darf für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellen.
  • Es darf nur Material befördert werden, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.
  • Das Fahrzeug darf einen Aktionsradius von bis zu 100 km rund um den Betriebssitz nicht verlassen.

Die Anhebung der Gewichtsgrenze wird von der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk schon über ein Jahrzehnt lang in Brüssel und Berlin gefordert. Die für Handwerker konzipierte Ausnahme funktioniert im Gerüstbaugewerbe nur selten, weil die eingesetzten Fahrzeuge meistens ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen haben. Es ist richtig und wichtig, dass Brüssel unseren Forderungen nachkommt und die geplanten Schritte, insbesondere in Bezug auf das höchstzulässige Gesamtgewicht, bei der Handwerkerausnahme endlich umsetzt.

Die vom ZDH erhobene Forderung und vom Europäischen Parlament bestätigte Erweiterung des Ausnahmeradius der bestehenden Handwerkerausnahme von 100 km auf 150 km konnte aufgrund des Widerstands der Mitgliedsstaaten nicht erreicht werden. Während der Parlamentsbeschluss eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Sozialvorschriften auf Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen vorgesehen hatte, soll nun der Geltungsbereich bei 2,5 Tonnen beginnen. Dabei sollen Transporte außerhalb des eigentlichen Transportgewerbes (sog. Werkverkehr) im Bereich unter 3,5 Tonnen von der Tachographenpflicht ausgenommen und sachgerecht nur auf internationale Transportvorgänge eingegrenzt werden.

 

Noch kein Mitglied?

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Gehör finden – durch eine starke Interessenvertretung
  • Vorsprung gewinnen – durch aktuelle Informationen und einen starken Dialog
  • Fachkräfte sichern – durch Nachwuchsgewinnung und -förderung
  • Netzwerken bilden – durch Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
  • Wissen erwerben – durch Seminare, Schulungen und Beratung
  • Preisvorteile erhalten – durch Sonderkonditionen im Verbund
  • Mehr Sicherheit erreichen – durch Zertifizierungen im Arbeitsschutz
  • Unterstützung bekommen – in allen betrieblichen Belangen durch ein hochspezialisiertes Team
Jetzt Mitglied werden