Corona-Testpflicht bei Urlaubsrückkehrern

Wesentliche Inhalte der Testpflicht-Verordnung

Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.

Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt hiervon unberührt (§ 1 Abs. 5). Für bestimmte Personengruppen gelten allerdings Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4). Auch ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen.

Anordnung zu Meldepflichten

Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.

Arbeitsrechtliche Folgen

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich v. a. die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die bei Urlaubsrückkehr ein negatives Testergebnis vorlegen können. Hierbei muss zwischen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und den Risikogebieten des Robert-Koch-Instituts (RKI) differenziert werden. Aus unserer Sicht ist nur der Aufenthalt in einem Risikogebiet von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

So hat das Auswärtige Amt für vier türkische Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla) seine Reisewarnung aufgehoben. Die Türkei ist jedoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft und auf der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete als solches aufgeführt. Für Reiserückkehrer aus der Türkei gelten deshalb nach wie vor Quarantänepflichten nach den Landesverordnungen. Die Aufhebung allein der Reisewarnung hat dafür keine Konsequenzen.

 

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