Der Meister kehrt zurück

Seit Oktober vergangenen Jahres hatte die Koalitionsarbeitsgruppe „Meisterbrief“ die Wiedereinführung der Meisterpflicht in einigen Gewerken geprüft. Dabei wurden die einzelnen Gewerke, Gewerkschaften, Verbände und der Zentralverband des Deutschen Handwerks eingebunden. Nun soll der Entwurf zügig in den Bundestag eingebracht werden, damit das Gesetz Anfang 2020 in Kraft treten kann.

Die Rückvermeisterung soll für folgende Handwerksberufe gelten:

  • Behälter- und Apparatebauer
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Mit dieser Handwerksnovelle kämen zwölf von 53 Gewerken aus der Anlage B1 wieder in die Anlage A der Handwerksordnung. Die Meisterpflicht in diesen Gewerken soll nur für neu gegründete Betriebe gelten – bereits bestehende Unternehmen genießen Bestandsschutz. Das heißt, wer nach 2004 einen Betrieb in einem der genannten zulassungsfreien Handwerksberufe gegründet hat und keinen Meisterbrief besitzt, muss nach den aktuellen Plänen keine nachträgliche Prüfung ablegen.

Über den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) setzen wir uns im Rahmen dieser Handwerksnovelle für die gesetzliche Klarstellung ein, den Gewerken, denen nach dem sogenannten Übergangsgesetz das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten erlaubt ist, dieses lediglich bezüglich ihrer eigenen Tätigkeiten zu gestatten, jedoch nicht für Dritte.

 

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