Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat – sogenannter Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az. 5 AZR 505/18).

Bei Erkrankung und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, für die Dauer von sechs Wochen das Entgelt weiter zu zahlen. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus wegen derselben Erkrankung weiter arbeitsunfähig, erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.

Erkrankt der Arbeitnehmer aber während oder im direkten Anschluss an die bisherige Erkrankung, stellt sich die Frage, ob und wann der Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung für die neue Erkrankung beginnt.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die Arbeitnehmerin als Altenpflegerin beschäftigt. Zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 18. Mai 2017 war die Arbeitnehmerin wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Nachdem der Arbeitgeber zunächst für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hatte, bezog die Arbeitnehmerin im Anschluss daran Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin einer länger geplanten gynäkologischen Operation und war infolgedessen vom 19. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2017 krankgeschrieben. Ab Juli 2017 begann die Arbeitnehmerin eine Psychotherapie.

Die Arbeitnehmerin forderte vom Arbeitgeber ab dem 19. Mai 2017 Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen. Ab diesem Zeitpunkt habe eine neue Erkrankung vorgelegen und der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe deshalb wieder für sechs Wochen.

Das BAG wies diesen Anspruch zurück: Der Arbeitgeber musste keine weitere Entgeltfortzahlung leisten.

Zur Begründung führten die Richter an, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer, bei denen eine neue Krankheit auftritt, nur dann erneut Entgeltfortzahlung fordern können, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beim Auftreten der neuen Erkrankung schon beendet gewesen sei.

Wenn sich – wie hier – an die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere „neue“ Arbeitsunfähigkeit anschließt, hat der Arbeitnehmer im Streitfall zu beweisen, dass die erste Erkrankung bereits beendet war.  Ansonsten liegt ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall vor.

 

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