Gewinnrealisierung bei Gerüstbauverträgen

Viele Gerüstbaubetriebe hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit dem Finanzamt wegen der steuerlichen Gewinnrealisierung bei Gerüstbauverträgen. Hintergrund ist die Frage, wann der Gewinn aus Gerüstvertragen ausgewiesen werden muss. Finanzämter vertragen in der Vergangenheit oft die Ansicht, dass der Gewinn aus dem werkvertraglichen Teil der Leistung erst bei Abnahme realisiert werden muss, wohingegen die Umsätze aus dem mietrechtlichen Vertragsteil bereits bei Zahlung durch den Kunden verlangt werden konnten.

Dieser Praxis hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun eine Absage erteilt. Das Gericht entschied in seinem Urteil vom 3. März 2016 (Az. 3 K 1603/14), dass der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung erst mit Abnahme der Leistung eintrete. Sofern keine förmliche Abnahme vereinbart und durchgeführt wird, ist dafür auf den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung, also auf den Abbau des Gerüsts, abzustellen.

Abzustellen sei – unabhängig von der zivilrechtlichen Unterteilung des Gerüstbauvertrages in mietrechtliche und werkvertragliche Elemente – allein auf den einheitlichen Leistungserfolg, bestehend aus Auf-/Um- und Abbau sowie der Vorhaltung. Für das Finanzgericht liegt der Schwerpunkt hierbei auf den werkrechtlichen Elementen des Auf-, Um- und Abbaus. Deswegen sollen entgegen der Ansicht des Finanzamtes die Erlöse aus den nach Ablauf der Grundeinsatzzeit angefallenen Gerüstmieten nicht als abgeschlossene und abgrenzbare Teilleistung entsprechend den für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätzen als fortlaufend realisiert angesehen werden. Es sei nicht sachgerecht, die Realisierung einzelner Teile der aus dem Gerüstbauvertrag geschuldeten Vergütung nach den für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätzen zu behandeln.

Damit folgt es der ständigen Ansicht von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen.

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