Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Symbolbild Betriebswirtschaft

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) wurde bis 2008 als Ansparabschreibung bezeichnet. Eine Bedingung für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags ist eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte.

Streitig war beim Bundesfinanzhof (BFH) wie bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 und der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG der Nachweis für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (90 %) eines Pkw zu führen ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Juli 2020, veröffentlicht am 1. April 2021 (Az.: III R 62/19) festgestellt, dass für den Nachweis einer nahezu ausschließlichen Nutzung eines Pkw NICHT nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in Frage kommt, sondern diese auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann.

Hinweis: Da der Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung durch andere Beweismittel nicht leicht gelingt, ist der Nachweis mithilfe eines Fahrtenbuchs zu empfehlen.

 

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