Keine Verlängerung der Ausgleichsabgabe

Symbolbild Recht

Die Frist für Arbeitgeber zur Meldung der Anzahl von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit endet am 31. März. Gleiches gilt für die Frist zur Zahlung der Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter. Anders als im letzten Jahr wird es 2021 keine Verlängerung dieser Fristen geben.

Bei der Berechnung der Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze spielt es keine Rolle, ob und in welchen Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde. In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Ausgleichsabgabe zu erheblichen Härten bei den Unternehmen führt, kann die Ausgleichsabgabe gestundet werden, wenn dadurch die Zahlung nicht gefährdet wird. Dies richtet sich nach der Bundeshaushaltsordnung und den haushaltsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Hierzu beraten die zuständigen Integrations- und Inklusionsämter. Eventuelle Stundungsanträge sollten unbedingt noch im März 2021 gestellt werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

 

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