Kopfschutz – von gar nicht bis Hightech

Bis hierher dürfte klar sein, dass Arbeiten im Gerüstbau ohne Schutz des Kopfes die schlechteste Lösung ist. Äußerliche Verletzungen sind schnell abgeheilt und die Beule rasch vergessen, aber auch leichte Stöße an spitzen Kanten können im schlimmsten Falle zu inneren Blutungen und damit zu neurologischen Schäden führen.

Die auf dem Markt befindlichen Schutzhelme erfüllen allesamt die gesetzten Standards und werden stetig weiterentwickelt. Dazu gehören u. a. Industrieschutzhelme nach DIN EN 397, Kletterhelme welche häufig sowohl nach DIN EN 397 und gleichzeitig DIN EN 12492 gefertigt sind, sowie Industrieanstoßkappen nach DIN EN 812. Letztere bieten allerdings nicht genügend Schutz vor herabfallenden Gegenständen. Der Kopfschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, die gut sichtbar und dauerhaft angebracht ist.

Der Schutz durch die äußere Helmschale, die aus den verschiedensten Materialien besteht, reicht von der Durchdringungsfestigkeit, über die kurzzeitige Beständigkeit gegen Flammen, bis hin zu Eigenschaften für besonders niedrige sowie besonders hohe Temperaturen. Darüber hinaus erfüllen einige Produkte die Widerstandfähigkeit gegen elektrische Wechselspannungen bis zu 440 V oder gegen Spritzer von geschmolzenem Metall.

Die Helmschale besteht in der Regel aus thermoplastischen Kunststoffen, wie z. B Polyethylen (PE), Polycarbonat (PC), glasfaserverstärktes Polycarbonat (PC-GF) oder Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS). Die Haltbarkeit von thermoplastischen Kunststoffen ist jedoch durch Witterungseinflüsse, wie z. B. UV-Bestrahlung begrenzt. Bei der Haltbarkeit sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Allgemein ist hier von einem Ersatz nach vier Jahren auszugehen, solange der Helm keine starke Beaufschlagung erlitten hat oder andere Mängel sichtbar sind. Von der Behandlung mit lösemittelhaltigen Farben und Lacken ist abzusehen und auch selbstklebende Etiketten können zu Materialschäden durch Lösemittel führen.  Ist der Helm nicht glasfaserverstärkt, kann vor Gebrauch durch den sogenannten „Knacktest“ eine vorzeitige Versprödung der Helmschale festgestellt werden. Dazu wird der Helm seitlich zusammengedrückt. Sind knackende Geräusche zu hören, ist er der Benutzung zu entziehen.

Widerstandsfähiger sind Helme aus duroplastischen Kunststoffen wie z. B. faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz (PF-SF) oder glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz (UP-GF). Ihre Gebrauchsdauer sollte ab Herstelldatum auf acht Jahre begrenzt sein.

Aber auch das Innere eines Schutzhelmes hat wichtige Eigenschaften. Hier ist insbesondere die Dämpfungsfähigkeit gegen Stöße oder herabfallende Gegenstände zu nennen. Durch Zubehörteile ist der Schutz der Augen sowie des Gehörs zu erreichen. Gerade zum Sommeranfang, spielt auch das Thema des UV-Schutzes der Beschäftigen eine wichtige Rolle. Neben der schattenspendenden Wirkung der Helmschale, lässt sich zusätzlich ein UV-Nackenschutz anbringen. Wird ein Helm in Verbindung mit der Benutzung einer PSAgA getragen, ist er gemäß Abschnitt 4.2.4, TRBS 2121-1 mit einem Kinnriemen nach DIN EN 397 auszustatten. Schutzhelme mit Gabelkinnriemen aus dem Bergsport nach DIN EN 12492 können verwendet werden, wenn diese primär auch die Anforderungen der DIN EN 397 erfüllen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Befestigung von Zubehörteilen nur in vom Hersteller empfohlener Weise erfolgen darf.

Die Entwickler einer schwedischen Herstellerfirma gehen jetzt sogar einen Schritt weiter. Bislang hat man die Eigenschaften von Helmen auf die Einwirkung von linearen Kräften, d. h. von Stößen aus einer Richtung, bemessen und ausgelegt. Die Erkenntnisse aus statistischen Erhebungen zeigen, dass 50 Prozent der Kopfverletzungen als Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert werden. Das Hightech-Produkt ahmt durch eine zusätzliche Schutzschicht die „schwimmende Lagerung“ des Gehirns im Schädel nach und verstärkt so die Schutzwirkung gegen rotierende Bewegungen, wie sie bei exzentrischem Aufprall von Gegenständen hervorgerufen werden können.

Grundsätzlich hat der Unternehmer vor der Bereitstellung von PSA eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4 und § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen und einen geeigneten Kopfschutz für die Beschäftigten auszuwählen. Vor der ersten Verwendung und nach Bedarf, hat der Unternehmer die Beschäftigten gemäß § 3 PSA-Benutzerverordnung zu unterweisen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Fachinformation – Persönliche Schutzausrüstung für den Gerüstbau (FI-PSA).

 

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