Gebrauchsüberlassung – Wenn das Gerüst kein Gerüst ist

© Karl-Heinz Laube, pixelio.de

Die Leistungserbringung des Gerüstbauers ist vielfältig und muss nicht immer nur aus reinem Gerüstmaterial und dem Bau von Arbeits- und Schutzgerüsten bestehen. Bei Sanierungsarbeiten oder in bestimmten Bauphasen von neu errichteten Gebäuden kommt es vor, dass sogenannte Staubschutzwände, provisorische Tore von Werkshallen oder Sicherungen gegen Vandalismus beim Gerüstbauer angefragt werden. Diese Konstruktionen sind häufig aus Materialien wie Kanthölzern, OSB-Platten in Verbindung mit Gerüstrohren und Sonderkupplungen gefertigt und zum Schutz vor Staub und Schmutz, mit Gerüstplane bekleidet. Für die Befestigung der Bekleidung werden verschiedene Möglichkeiten genutzt. Lösbare und nicht lösbare, die womöglich eine Wiederverwendung z. B. der Plane verhindern.

Diese Überlegung bringt den einen oder anderen Auftraggeber einer solchen Leistung auf den Gedanken, dass  eine Gebrauchsüberlassung für diese Plane nicht zu zahlen sei, da sie nach dem Zerlegen der Konstruktion nicht wiederverwendet werden kann. Die Folge ist, dass die ausgewiesenen Mieten für die Plane oder gar die ganze Konstruktion in der Rechnung kurzerhand gestrichen werden. Worauf kommt es denn nun an?

Maßgeblich für die die Frage der Vergütungspflicht ist zunächst immer die vertraglich vereinbarte Leistung. Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass Grundeinsatzzeit und eine verlängerte Gebrauchsüberlassung vergütet werden, muss sich der Auftraggeber auch an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Denn sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht und prüfbar abgerechnet worden ist, besteht ein Vergütungsanspruch. Ist eine der Vertragsparteien mit bestimmten Inhalten des Vertrages, wie beispielsweise der besagten Miete, nicht einverstanden, muss sie dies bereits vor Vertragsschluss zum Ausdruck bringen. Ansonsten gilt der Grundsatz der Vertragstreue, der besagt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind.

 

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