Mindestlohn ab 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich
Ab dem 1. Juli 2019 haben alle Arbeitnehmer, die in Deutschland Gerüstbauarbeiten ausführen, Anspruch auf 11,88 Euro Mindestlohn
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 28. Juni 2019 eine Rechtsverordnung erlassen, die bestimmt, dass der Tarifvertrag vom 25. Januar 2019 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) ab dem 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich gilt.
Damit haben ab diesem Zeitpunkt wieder alle Arbeitnehmer, die in Deutschland Gerüstbauarbeiten ausführen, Anspruch auf den Mindestlohn. Dies gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.
Der Mindestlohn gilt nun ab dem 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich in einer Höhe von 11,88 Euro bis zum 31. Juli 2020.