Mindestlohn ab 1. März 2021 allgemeinverbindlich
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 26. Februar 2021 eine Rechtsverordnung erlassen. Diese bestimmt, dass der Tarifvertrag vom 16. September 2020 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) ab dem 1. März 2021 allgemeinverbindlich gilt.
Damit haben ab diesem Zeitpunkt wieder alle Arbeitnehmer, die in Deutschland Gerüstbauarbeiten ausführen, Anspruch auf den Mindestlohn. Dies gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.
Der Mindestlohn gilt nun ab dem 1. März 2021 allgemeinverbindlich in einer Höhe von 12,20 Euro bis zum 30. September 2021.