„Muss der Betrieb nach der neuen Schlechtwetterregelung ein Arbeitszeitkonto führen?“

Symbolbild Recht

­Für die gewerblichen Arbeitnehmer gilt § 3 Ziffer 4 des Rahmentarifvertrages (RTV) mit Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung. Die (Ein)Führung eines solchen Arbeitszeitkontos ist immer Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer (wenn es einen Betriebsrat gibt: durch Betriebsvereinbarung). Eine Pflicht zur Führung des Arbeitszeitkontos besteht auch mit der neuen Schlechtwetterregelung ab dem 1. Dezember 2021 nicht. Dennoch kann es Vorteile für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben, ein Arbeitszeitkonto zu führen. Beide Arbeitsvertragsparteien profitieren von einer größeren Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitszeit und können mit einem gut gefüllten Arbeitszeitkonto die Einführung von Saison-Kurzarbeit in der Schlechtwetterzeit wegen witterungsbedingtem oder wirtschaftlich-bedingtem Arbeitsausfall vermeiden oder zumindest reduzieren. Arbeitnehmer erhalten für jede eingesetzte Stunde aus dem Arbeitszeitkonto, durch die die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird, ein Zuschusswintergeld in Höhe von 2,50 Euro.

 

Mehr zum Thema Saison-Kurzarbeit und zur neuen Schlechtwetterregelung finden Sie in unserem Leitfaden

und der Checkliste

Ein Muster zur einzelvertraglichen Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos finden Sie hier: Muster

 

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