Neue Rechtsprechung bei sachgrundloser Befristung

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 erklärt die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur wiederholten sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen für verfassungswidrig und damit unwirksam.

Hierbei geht es um die Frage, ob eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien möglich ist, wenn bereits zuvor eine Beschäftigung bestanden hat.  

§ 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) regelt hierzu, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 

Das BAG hatte 2011 (Urteil vom 6. April 2011, AZ 7 AZR 716/09) entschieden, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn dazwischen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Ein „lebenslanges“ Anschlussverbot sei zur Verhinderung von sogenannten Kettenbefristungen nicht notwendig. In Anlehnung an die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist erklärte das BAG eine mehr als dreijährige Karenzzeit zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag für ausreichend. 

Dieser Rechtsprechung erteilte das Bundesverfassungsgericht nun mit seinem Urteil vom 6. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1BvR 1375/14) eine deutliche Absage: das BAG sei in seiner Auslegung des Wortlauts des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zu weit gegangen. Der Wille des Gesetzgebers komme im Gesetz ausreichend zum Ausdruck und die richterliche Auslegung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen. Hätte der Gesetzgeber hier eine Frist gewollt, hätte er sie geregelt. 

Gleichzeitig betont das BVerfG aber auch, dass dies gerade kein unabwendbares und „lebenslanges“ Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bedeuten darf, wenn die Gefahr einer Kettenbefristung gar nicht bestehe. Denkbar wäre das etwa, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war, zum Beispiel als Nebenbeschäftigung in Studien- oder Familienzeit.  

Die entsprechend angepassten Vordrucke für befristete Arbeitsverträge finden Sie im Downloadbereich unter der Rubrik Arbeitsrecht. 

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