PSAgA: Pflicht zur besonderen Unterweisung mit praktischer Übung

Die Pflicht zur praktischen Übung zur korrekten Verwendung der PSAgA ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. In dieser wird gemäß § 31 festgelegt, dass Persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, der Unternehmer den Beschäftigen im Rahmen von Unterweisung mit Übung die erforderlichen Informationen des Herstellers zu vermitteln hat.

Dass die PSAgA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, muss an dieser Stelle nicht nochmals erwähnt werden. Darüber hinaus gibt es jedoch Persönliche Schutzausrüstung, die nach dem ersten Anschein nicht die genannten Kriterien erfüllt und demnach nicht derselbe Stellenwert beigemessen wird. Dennoch sind auch für diese Persönlichen Schutzausrüstungen besondere Unterweisungen mit praktischer Übung verpflichtend.

Aber welche PSA sind an dieser Stelle gemeint? Hierzu ist die „VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über Persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates“ kurz PSA-Verordnung heranzuziehen. Diese Rechtsverordnung zur Produktsicherheit beschreibt, welche Anforderungen die Hersteller erfüllen müssen, dass diese PSA im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen dürfen. Wesentlich im Zusammenhang mit der o.g. Fragestellung ist Artikel 18 i.V.m. Anhang 1 der PSA- Verordnung. Danach muss der Hersteller die PSA in eine von 3 Risikokategorien einstufen, wobei die Kategorie 3 ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen, wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können, erfasst.

Hierzu zählen u.a. Gehörschutz, Rettungswesten oder Atemschutz. Auch wenn es für einige Unternehmer nicht nachvollziehbar sein möge, dass er mit seinen Beschäftigten üben soll, wie z.B. Ohrstöpsel korrekt anzuwenden sind. Auch wenn diese ja „nur in den Gehörgang reingesteckt“ werden, kann es auch hierbei zu Fehlanwendungen kommen. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten sollte hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Der entsprechende Nachweis der theoretischen und praktischen Unterweisung muss immer geführt werden.

 

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