Reduzierte Nutzungsdauer von Computer-Hardware und -Software

In der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter wurde die Nutzungsdauer für bestimmte Computer-Hard- und -Software auf ein Jahr herabgesetzt. In dem BMF-Schreiben wird ausführlich beschrieben welche Bestandteile einer EDV-Anlage unter Computer-Hard- und -Software zu fassen sind.

Bisher waren diese Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich über drei Jahre abzuschreiben. Den vom BMF eingeschlagenen Weg einer nur untergesetzlichen Umsetzung der verkürzten Nutzungsdauer von bestimmter Hard- und Software wird vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) als problematisch eingestuft, weil er den Betrieben nicht ausreichend Rechtssicherheit bietet. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen das weitere Vorgehen auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.

Die verkürzte Nutzungsdauer kann erstmals Anwendung finden in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das gilt auch für Hard- und Software die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

 

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