Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2020 zur befristeten Umsatzsteuersenkung

Symbolbild Betriebswirtschaft

Diese vorübergehende Absenkung des Umsatzsteuersatzes bedeutete für viele Betriebe – besonders im Tagesgeschäft mit anderen Unternehmen – vor allem viel zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Erschwerend kam die bestehende Unsicherheit hinzu, wie die Gerüstbauleistung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln und wann demzufolge der Leistungszeitpunkt als für die Besteuerung maßgeblicher Zeitpunkt anzunehmen ist.

Das am 30. Juni 2020 erlassene BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes enthielt keinerlei Hinweise, was im Gerüstbauer-Handwerk gelten sollte.

Ziel war, eine möglichst eindeutige Aussage zu erlangen, wie Gerüstbauleistungen umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, insbesondere, wann der maßgebliche Leistungszeitpunkt anzunehmen ist und wann Teilleistungen angenommen werden können bzw. müssen. Insbesondere haben wir das BMF mit der typischen abzurechnenden Vertragskonstellation im Gerüstbau konfrontiert:

Pos. 1: Auf- und Abbau des Gerüsts inklusive einer vierwöchigen Grundvorhaltezeit
Pos. 2: Gebrauchsüberlassung über die Grundeinsatzzeit hinaus

Die mit Schreiben vom 14. August übersandte Antwort des BMF half jedoch bezogen auf unsere Fragestellungen kaum weiter, sodass wir erneut nachfragten.

Anstelle eines konkreteren Antwortschreibens hierauf erließ das BMF am 4. November 2020 ein BMF-Schreiben, welches das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 ergänzt. Hierin wird zwar nun erstmals konkret auf das Gerüstbauer-Handwerk Bezug genommen – ohne jedoch weiter als bisher auf unsere konkreten Fragen und den dargestellten typischen Sachverhalt im Gerüstbau einzugehen. Stattdessen führt das BMF aus:

„Der Gerüstbauer erbringt mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum eine einheitliche sonstige Leistung. Es handelt sich nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstandes übernimmt. Die Leistungselemente „Montage und Demontage“ sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung, der Grundvorhaltung des Gerüsts für eine bestimmte Zeit, da die Auf- und Abbauleistungen mit der zeitlichen Überlassung des Gerüsts eng zusammenhängen und zwangsläufig in ihrem Gefolge vorkommen. Denn die Auf- und Abbauleistungen haben für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern stellen das Mittel dar, um die Nutzung des Gerüsts unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Abschnitt 3.10 Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStAE).
Die Gesamtleistung „Gerüstbau“ kann mit den Leistungsbestandteilen Montage, Standzeit (Summe aus Grundvorhaltung und Überstandsmiete) und Demontage ggf. auch in Teilleistungen nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungsbestandteile einzeln geschuldet und bewirkt werden (vgl. Abschn. 14.3 Satz 1 UStAE). Werden keine Teilleistungen vereinbart, wird die Leistung mit Abschluss der Demontage ausgeführt.“

Diese Aussagen bleiben leider weiter auslegungsbedürftig. Eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes ist nach Rücksprache mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aktuell nicht zu erwarten, da das BMF es ablehnt, mit einzelnen Wirtschaftszweigen über die Umsatzsteuerthematik in Austausch zu treten. Eine endgültige Klärung könnte hier also nur ein höchstrichterliches Urteil herbeiführen.

Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gehen jedoch in Übereinstimmung mit dem ZDH davon aus, dass ihre bisherige umsatzsteuerliche Einschätzung, wie sie sie seit der Umsatzsteuererhöhung 2007 vertreten, durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2020 gestützt wird, weswegen daran festgehalten wird.

Im Wesentlichen bedeutet dies:

  • Grundsätzlich ist die Gerüstbauleistung umsatzsteuerlich eine sog. einheitliche sonstige Leistung. 
  • Leistungszeitpunkt für die steuerbare Leistung ist deshalb der Tag der Beendigung der Leistung bzw. der vollständigen Leistungserbringung. Das ist regelmäßig, wenn das Gerüst vollständig demontiert ist.
  • Teilleistungen sind möglich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bewirkt werden.

In Bezug auf die Teilleistungen bleibt die Einordnung schwierig und ein Restrisiko, dass ein Finanzamt zu einer anderen umsatzsteuerlichen Einordnung gelangt. Denn die Ansichten verschiedener Finanzämter, deren Auslegung wir direkt oder über Mitgliedsbetriebe übermittelt bekamen, scheinen derzeit sehr uneinheitlich, sodass hieraus keine bundeseinheitliche Auslegungsart der Finanzverwaltung abgeleitet werden konnte. Daher haben wir auch weiter großes Interesse daran, wie Finanzämter mit diesem Thema umgehen und freuen uns, wenn Sie uns Ihre Erfahrungen mitteilen.

Wir empfehlen Ihnen auch weiterhin, die umsatzsteuerliche Behandlung vor Ausstellung der Schlussrechnung gemeinsam mit Ihrem Steuerberater mit dem für Sie zuständigen Betriebssitzfinanzamt zu klären.

Das Merkblatt „Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes 2020“, in dem die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau e.V. ihren Mitgliedsbetrieben eine umsatzsteuerrechtliche Einschätzung für das Gerüstbaugewerbe zur Verfügung stellen, wird gerade im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 4. November 2020 aktualisiert und steht den Mitgliedern in Kürze zur Verfügung.

Die im Schreiben angesprochenen weiteren Dokumente können Sie hier abrufen:

 

Noch kein Mitglied?

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Gehör finden – durch eine starke Interessenvertretung
  • Vorsprung gewinnen – durch aktuelle Informationen und einen starken Dialog
  • Fachkräfte sichern – durch Nachwuchsgewinnung und -förderung
  • Netzwerken bilden – durch Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
  • Wissen erwerben – durch Seminare, Schulungen und Beratung
  • Preisvorteile erhalten – durch Sonderkonditionen im Verbund
  • Mehr Sicherheit erreichen – durch Zertifizierungen im Arbeitsschutz
  • Unterstützung bekommen – in allen betrieblichen Belangen durch ein hochspezialisiertes Team
Jetzt Mitglied werden