Steuergestaltung 2020

Symbolbild Betriebswirtschaft

Das Wirtschaftsjahr 2020 neigt sich dem Ende und ertragsreiche Unternehmen suchen jetzt wieder vermehrt nach Möglichkeiten, die Steuerbelastung zu senken bzw. in die Zukunft zu verlagern. Nachfolgend werden nur befristete oder spezielle Sachverhalte zur Steuergestaltung aufgeführt, die möglicherweise nicht allgemein bekannt sind. Bitte besprechen Sie die „Risiken und Nebenwirkungen“ in jedem Fall auch mit Ihrem Steuerberater.

Mitte des Jahres hat die Bundesregierung kurzfristig ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verabschiedet, worüber wir Sie informiert haben. Im geschützten Bereich der Innungshomepage finden Sie in der Kategorie „Infos-Corona“ eine Veröffentlichung mit dem Titel „Konjunkturpaket“. Auf folgende Punkt möchten wir noch einmal hinweisen:

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

 

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