Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitgeber
Den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgebern wird eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht.
Wie der GKV-Spitzenverband aktuell mitteilt, soll den vom Hochwasser betroffenen Arbeitgebern durch eine großzügige Auslegung der gesetzlichen Möglichkeiten eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht werden. Diese Hilfestellung soll auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Wie in den beigefügten Hinweisen (Anlage) dargestellt, können auf Antrag der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juli bis September 2021 gestundet werden. Es bestünden auch keine Bedenken, wenn hiervon Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden.
Auf Sicherheitsleistungen, Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge oder Mahngebühren wird bei der Stundung verzichtet. Sofern Säumniszuschläge oder Mahngebühren bereits erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
Welche konkreten Nachweise für die Beantragung der Stundung eingereicht werden müssen, wird in den Hinweisen näher erläutert.