Teilrückerstattung von Mautgebühren

Die Entscheidung hat eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 zur Folge. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben (und noch entrichten werden), können eine Erstattung verlangen.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weist auf folgendes hin:

  • Betriebe sollten die Belege (die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter (EEMD = Europäischer Elektronischer Maut Dienst) sowie die Einzelfahrtennachweise) ab dem 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz). Darüber hinaus sollten die Betriebe derzeit nichts weiter tun.
  • Erst ab dem 1. Oktober 2021, wenn alle Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum bis 30. September 2021 vorliegen und die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, sollte ein Rückerstattungsantrag gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.
  • Dabei besteht kein Eilbedürfnis: Den Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 können Betriebe bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i. V. m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).
  • Derzeit werden vom BAG die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Hierzu wird es in Kürze Informationen auf der Homepage des BAG geben. Es wird ein möglichst einfaches Erstattungsverfahren angestrebt das ausschließlich den Zeitraum 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 abdeckt.

Ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch einen Erstattungsanspruch für den vor dem vom 28. Oktober 2020 liegenden Zeitraum begründet wird gerade vor einem deutschen Gericht verhandelt. Für diesen noch nicht geklärten Erstattungsanspruch ist eine separate Antragstellung beim Bundesamt für Güterkraftverkehrt notwendig.  Teilrückerstattungsansprüche von Mautgebühren aus dem Jahre 2017 sind mit Ablauf des letzten Jahres verjährt.  Hierrüber haben wir im Dezember 2020 mit einer Rundmail informiert und Ihnen einen Musterantrag zu Verfügung gestellt.   

Tipp: Wer letztes Jahr KEINEN Antrag gestellt hat und die Verjährung der Teilrückerstattungsansprüche für 2018 verhindern möchte muss noch dieses Jahr einen Erstattungsantrag stellen. Es sollte die Erstattung zu viel gezahlter Maut für die Jahre 2018 bis zum 27. Oktober 2020 beantragt werden, damit der für die Mauterstattung unstrittige Zeitraum 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 mit den in Kürze beim BAG erhältlichen Anträgen eingefordert werden kann. Einen Mustervordruck finden Sie im geschützten Mitgliederbereich zum Download.

Betriebe die bereits einen Antrag gestellt haben müssen KEINEN weiteren Antrag stellen um die „alten „ Ansprüche zu wahren. Die Verjährung ist mit dem ersten Antrag bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gehemmt.

Wichtig: Wer letztes Jahr z. B. am 12.12.2020 einen Antrag gestellt hat um die Ansprüche aus 2017 zu sichern sollte einen weiteren Erstattungsantrag stellen und zwar für den Zeitraum 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021. Dieses Vorgehen ist vom BAG gewünscht obwohl bei der Annahme, dass der erste Antrag am 12. Dezember 2020 gestellt wurde zwei Anträge für den Zeitraum 28. Oktober 2020 bis 12. Dezember 2020 beim BAG vorliegen würden.

Das neue einfache Antragsverfahren für den Zeitraum 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 wird voraussichtlich ab Mitte bis Ende Oktober auf der Homepage des BAG abrufbar sein. Wir werden Sie zeitnah informieren wenn das BAG soweit ist.

Musterantrag

 

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