TRBS – aus der Praxis

Seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-1 am 11. Februar 2019 ist inzwischen ein halbes Jahr vergangen. Die überarbeiteten, für den Gerüstbau relevanten Regelungsinhalte haben für viele Irritationen und Diskussionen in der Branche geführt. Einige der am häufigsten gefragten Themen der Mitgliedsbetriebe an die Experten der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk möchten wir in diesem Artikel aufgreifen und beantworten.

Gerüstnutzer mit Zugang zum Gerüst

Bereits bevor die TRBS 2121-1 Anfang 2019 erneuert wurde, stand ein sicherer Zugang zur Vermeidung der Absturzgefahr im Vordergrund. Im überarbeiteten Wortlaut fordert der Regeltext nun, dass Gerüste angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können müssen. Wie auch zuvor sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen gegenüber der Leiter zu bevorzugen, wobei auch Ausnahmen formuliert werden.

Die Praxis der ersten sechs Monate hat aber gezeigt, dass weniger die veränderten Regelungsinhalte, z. B. hinsichtlich der Begrenzung der innenliegenden Leitern bis zu einer Aufstiegshöhe von fünf Metern, und auch nicht die Ausnahmeregelungen für Einfamilienhäuser zu Missverständnissen führen. Viel häufiger wird die Frage gestellt, wer mit dem Abschnitt 4.3.2 „Zugänge zu Arbeitsplätzen während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer“ primär angesprochen ist.

Es ist richtig, dass dem Gerüstnutzer eine Treppe im Rahmen des Abschnittes 4.3.2 zur Verfügung stehen muss. Sowohl Auftraggeber, als auch Vertreter der Berufsgenossenschaften und des staatlichen Arbeitsschutzes kommunizieren bisweilen auf den Baustellen diesen Endzustand gerne – bewusst oder unbewusst – als Leistungssoll des Gerüstbauers. Dabei ist klarzustellen, dass zur Erstellung eines Gerüstes ein innenliegender Leitergang nach DIN EN 12811 ausreichend ist, und dieser nach der ATV DIN 18451 als Nebenleistung alle 50 Meter angeordnet sein muss. Die Treppe ist vertraglich als separate Leistung zu sehen. Sie muss demnach als besondere Leistung ordentlich angefragt, angeboten und beauftragt werden.

Allein der Auftraggeber oder dessen eingesetzter Fachplaner hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob eine Treppe nach den Kriterien der TRBS 2121-1, Abschnitt 4.3.2 für sein Bauvorhaben notwendig oder entbehrlich ist. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung hat er die Möglichkeit von der Forderung nach einer Treppe abzuweichen, wenn er gleichwertige Maßnahmen vorweisen kann, z. B. den Zugang zu höheren Ebenen über eine Gebäudetreppe.

Als Analogie kann man die Abwägung des Auftraggebers heranziehen, nach Arbeitsstättenregel A 2.1 zum Schutz vor Absturz an der Rohbaudecke entweder eine Absturzsicherung oder eine Auffangeinrichtung, also z. B. ein Schutzgerüst, vorzusehen.

Beides liegt im Ermessen des Auftraggebers und wird in Folge seiner Entscheidung für das eine oder das andere im Leistungsverzeichnis verankert und vertraglich vereinbart. Die Leistungsplicht tritt deshalb nur im Zuge der Vertragsvereinbarung ein, und nicht auf Grundlage der TRBS 2121-1, Abschnitt 4.3.2.

Am Rande tritt gelegentlich die Frage auf, ob der Gerüstersteller gegen die Vorschriften der TRBS 2121-1 verstößt, wenn trotz ihrer Notwendigkeit keine Treppe erstellt wird und er deshalb zunächst nur sein vertraglich geschuldetes Arbeitsgerüst erstellt, prüft und kennzeichnet. Vertraglich schuldet der Gerüstbauunternehmer nur seine beauftragte Leistung. Eine Verantwortung für die Vollständigkeit der Planung des Auftraggebers kann und muss er hingegen nicht übernehmen. Es ist jedoch im Einzelfall ratsam, den Auftraggeber auf die Bedeutung des Abschnittes 4.3.2 der TRBS 2121-1 hinzuweisen, seine Bereitschaft zum Bau einer Treppe zu signalisieren und sicherheitshalber Bedenken für den Fall anzumelden, dass der Auftraggeber die Nutzung des Gerüsts ohne eine Gerüsttreppe anstrebt.

Ein weiteres, häufig gefragtes Detail ist die Definition der qualifizierten Person.

Definiert sind normativ nur die fachkundige Person (§ 2 Abs. 5 BetrSichV) und die zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Die qualifizierte Person ist eine Neuschöpfung, die in der Neufassung der TRBS 2121-1 erstmalig genannt und auch nur dort definiert wird.

Die Aufgaben der qualifizierten Person ergeben sich aus Abschnitt 5.3 der TRBS 2121-1. Danach ist sie auf Seiten des Nutzers eingesetzt und für die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch des erstellten Gerüstes zuständig. Die qualifizierte Person kontrolliert also die Eignung des Gerüstes für die geplante Nutzung sowie die Wirksamkeit der bestehenden Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

Die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Person zu stellen sind, ergeben sich aber aus dem Sachzusammenhang und einem Blick auf die Aufgaben und Voraussetzungen der anderen Personen (fachkundige Person und zur Prüfung befähigte Person) und Abschnitt 2.9 der TRBS 2121-1. Die Aufgabe der qualifizierten Person kann in jedem Fall auch wirksam von der zur Prüfung befähigten Person erfüllt werden. Kurz: Wenn Sie eine zur Prüfung befähigte Person haben, bringt diese zugleich die Voraussetzungen zur qualifizierten Person mit.

Zur Freigabe – was genau muss diese enthalten?

Der Begriff der Freigabe ist offiziell weder im privaten Baurecht, noch im Arbeitsschutzrecht geregelt. Der Begriff hat sich allerdings in der Gerüstbauer-Praxis herausgebildet und strahlt in beide Rechtsbereiche ein.

Im privaten Bau- bzw. Vertragsrecht gibt es die Abnahme als zentralen Moment, in dem die Leistung des Unternehmers an den Auftraggeber übergeben wird und letzterer signalisiert: Das ist vertragsgerecht. Um die Abnahme herbeizuführen, muss der Unternehmer dem Auftraggeber einen Hinweis geben, was viele als „Freigabe“ bezeichnen. Rechtlich korrekt müsste man hier von „Aufforderung zur Abnahme“ sprechen.

Zugleich hat der Unternehmer Arbeitsschutzpflichten. Dazu gehören auch die Anforderungen aus Abschnitt 4.1.3 TRBS 2121-1, wonach der Unternehmer (Gerüstersteller) dem Auftraggeber (Nutzer) einen Plan für den Gebrauch zur Verfügung zu stellen hat. Mit diesem Plan signalisiert er, dass das Gerüst sicher und einsatzbereit ist. Der Plan muss zur Verfügung gestellt werden. Das geschieht im Gerüstbau üblicherweise durch Befestigung des Plans an gut sichtbarer Stelle, häufig dem Zugangsbereich des Gerüstes. Da dieser Plan oft die letzte Amtshandlung nach der Erstellung ist und insofern meist zeitlich mit der Aufforderung zur Abnahme zusammenhängt, wird auch diesbezüglich oft von „Freigabe“ oder „Freigabeschein“ gesprochen. Rechtlich und technisch korrekt müsste man hier vom „Plan für den Gebrauch“ sprechen, wie in Abschnitt 4.1.3 der TRBS beschrieben.

Diese und viele weitere Fragen rund um die Neuerungen der TRBS beschäftigen die Gerüstbau-Branche. Mitgliedern von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung. Zuvorderst ist hier das Arbeitsschutzsiegel ASSGerüstbau „Im Arbeitsschutz geprüfter Innungsfachbetrieb“ zu nennen, mit dem der Gerüstbaubetrieb nachweisen kann, dass er über eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation verfügt. Für die Umsetzung des praktischen Arbeitsschutzes stehen dabei die Instrumente von basISS-net und die Dokumente der Bundesinnung Gerüstbau zusätzlich zur Verfügung.

Weitere Hilfestellungen für die Praxis stellen die von der Bundesinnung herausgegebenen Fachregeln für den Gerüstbau und die Fachinformationen dar. Sie sind Zusammenstellungen von Inhalten, z. B. aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, technischen Baubestimmungen sowie praktischen Erfahrungen aus dem Gerüstbauer-Handwerk und geben erläuternde Hinweise. Die Fachregel 1 für Standgerüste sowie die Fachinformation zur Gefährdungsbeurteilung wurden im Mai 2019 aktualisiert und stehen auf der Website zur Verfügung: https://www.geruestbauhandwerk.de/fachliteratur/

Auch das im November 2019 stattfindende Groß-Seminar beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der TRBS 2121-1.

 

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