Umsatzsteuer - Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Vorabentscheidungsersuchen den Europäischen Gerichtshof um Klarstellung der Rechnungsanforderungen zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gebeten.

Die Anforderungen, die an eine nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten formal richtige Rechnung gestellt werden, sind in § 14 Abs. 4 UStG geregelt. § 15 Abs. 1 UStG bestimmt, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nur dann beansprucht werden kann, wenn diese den formalen Anforderungen des § 14 entspricht. Zu den formalen Anforderungen gehört auch die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG).

Mit Urteil vom 22.7.2015 (V R 23/14) hatte der BFH entschieden, dass unter der Rechnungsadresse diejenige Andresse anzugeben sei, an der der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Dementsprechend erfülle die Angabe des "Briefkastensitzes" nicht die Anforderungen an eine formal richtige Rechnung. Ein Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung sei auch unter Gutglaubensschutzgesichtspunkten nicht zu gewähren.

Praxishinweis:
Die Angabe des Postfachs ist aus Sicht der Finanzverwaltung zumindest für die Anschrift des Leistungsempfängers zulässig (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 2 UStAE). Dies lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass auch eine Postfachadresse des leistenden Unternehmers akzeptiert wird. Vor dem Hintergrund der o. a. Rechtsprechung und der beiden Vorabentscheidungsersuchen sollte sowohl bei eigenen Rechnungen als auch bei Eingangsrechnungen besonderes Augenmerk auf die Adressangabe des leistenden Unternehmers gelegt werden. Gegebenenfalls sollte eine umgehende Rechnungsberichtigung veranlasst werden.

Quelle: ZDH, Simone Schlewitz

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