Umsatzsteuer – Istbesteuerungsgrenze
Der Gesetzgeber beschloss eine Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze ab 2020.
Am 20. Dezember 2019 beschloss der Bundesrat der vom Bundestag verabschiedeten Anpassung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die verfahrensrechtliche Buchführungsgrenze zuzustimmen. Die Koalition ergänzte dazu den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz) von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Bei der Istbesteuerung, die beantragt werden muss, wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn die Rechnung bezahlt wird, im Gegensatz zu der Sollbesteuerung. Dort wird die Steuer bereits mit Rechnungsstellung fällig.
Die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung wurde schon 2015 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.
Weiterhin bestehen bleibt die für den Gerüstbau interessante Möglichkeit der Istversteuerung von Anzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG.
Die im Gerüstbau üblichen Abschlagszahlungen nach der Gerüstmontage, wie auch die regelmäßigen Mietabrechnungen montierter Gerüste, sind unseres Erachtens nach umsatzsteuerrechtlich als Anzahlung einzustufen und können gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG „Ist“ versteuert abgewickelt werden. Die Umsatzsteuer muss in diesem Fall nicht bei Rechnungsstellung an das Finanzamt abgeführt werden, sondern erst wenn der Kunde bezahlt hat.
Wir empfehlen diesen Sachverhalt und das weitere Vorgehen unbedingt mit dem Steuerberater abzustimmen. Mitglieder können zudem gerne mit Herrn Uerschels in der Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen, um weitere Details zu erfahren.