Verlängerung bis März 2021 der geltenden Übergangsregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld
Arbeitsausfälle im Gerüstbau können in der Zeit vom 1. November bis 31. März durch die tarifliche Überbrückungsgeldregelung und das gesetzliche Saison-Kurzarbeitergeld abgefedert werden.
Die von den Tarifpartnern für 2018 beschlossene Reform der Schlechtwetterzeitregelung wurde verschoben, die Übergangsregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld bis März 2021 verlängert, siehe auch Info 2/17, Seite 13 sowie Kurzinfo 1/18.
Es bleibt daher im Gerüstbau bis längstens März 2021 bei dem bekannten System von Überbrückungsgeld und den ergänzenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Für detaillierte Informationen zu diesem Thema steht den Mitgliedern von Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und Bundesverband Gerüstbau e.V. ein Merkblatt „Schlechtwetterzeitregelung im Gerüstbau“ zur Verfügung. Dieses ist im geschützten Downloadbereich der Homepage abrufbar.
Merkblatt Schlechtwetterzeitregelung