Verschärfte Regeln im Arbeitsschutz zwingen zu Veränderungen in der Welt des Gerüstbaus

Als staatliche Regel konkretisiert die TRBS 2121-1 die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), indem sie erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Gerüsten aufstellt. Für das Gerüstbauer-Handwerk ist das überarbeitete Regelwerk deswegen von großer Bedeutung, weil der in ihm vorgesehene absolute Vorrang technischer Schutzmaßnahmen eine grundlegende Umstellung der Montageabläufe zur Folge hat:

Technische Schutzmaßnahmen werden weitestgehend im Fassadengerüstbau (siehe Anwendungsbereich) zur Regel gemacht, während die bisher im Gerüstbau bewährte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSAgA) nur noch ausnahmsweise zulässig sein soll. Eine den Anforderungen der TRBS 2121-1 in Gänze entsprechende Arbeitsweise im industriellen und Sondergerüstbau ist derzeit nicht vorstellbar.

Obgleich die TRBS 2121-1 keine verpflichtende Vorschrift ist – der Unternehmer hat sie zwar zu berücksichtigen, kann aber von ihren Inhalten abweichen (§ 4 Abs. 3 BetrSichV) – darf keinesfalls der Fehler gemacht werden, sie einfach zu ignorieren.

Es darf nicht übersehen werden, dass die TRBS 2121-1 eine rechtliche Vermutungswirkung entfaltet. Das bedeutet, dass der Unternehmer, der seine Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend den Inhalten des Regelwerks gestaltet, davon ausgehen kann, damit die gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen zu erfüllen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV).

Ein Abweichen von den Anforderungen der TRBS 2121-1 erfordert zum einen, dass Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Beschäftigten zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden. Der Unternehmer darf in diesem Fall also nicht untätig bleiben, sondern muss einzelfallbezogen prüfen, wie er den Arbeitsschutz durch alternative, ebenfalls wirksame Maßnahmen sicherstellt, und dies in seiner Gefährdungsbeurteilung sorgfältig dokumentieren.

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass zukünftig bei der Beurteilung der arbeitsschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten Gerichte (auch) die TRBS 2121-1 als Maßstab heranziehen werden.

Nicht zuletzt werden auch die Arbeitsschutzbehörden die TRBS 2121-1 bei der Wahrnehmung ihres Präventionsauftrages auf Baustellen zugrunde legen. Allen Gerüstbauunternehmen ist deshalb dringend zu empfehlen, sich jetzt mit den Inhalten der TRBS 2121-1 auseinander zu setzen!

Alle Bauhandwerksbetriebe sind von dem Regelwerk betroffen, die Gerüste aufstellen und nutzen, wie beispielsweise auch Maler, Dachdecker oder Maurer usw.

Nicht nur die Entwicklung neuer Zusatzbauteile für bestehende Gerüstsysteme oder gar ganz neue Gerüstsysteme und deren Vermarktung sorgen für einen hohen investigativen Einfluss auf das Marktpreisgeschehen, auch der zusätzlich zu erwartende Montagemehraufwand ist eine zusätzliche kalkulative Größe.

In einigen Punkten der TRBS 2121-1 ist erkennbar, dass auch der Gerüstnutzer nun deutlicher als zuvor in die Pflicht genommen wird. Umso ratsamer ist es für Auftraggeber beziehungsweise Handwerksbetriebe mit spezialisierten Gerüstbaubetrieben zusammenzuarbeiten.

Den Mitgliedern von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben verschiedene Hilfsmittel und ein umfassendes Fortbildungsprogramm zur Verfügung. Zuvorderst ist hier das Arbeitsschutzsiegel ASSGerüstbau „Im Arbeitsschutz geprüfter Innungsfachbetrieb“ zu nennen, mit dem der Gerüstbaubetrieb nachweisen kann, dass er über eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation verfügt. Für die Umsetzung des praktischen Arbeitsschutzes stehen dabei die Instrumente von basISS-net und die Dokumente der Bundesinnung Gerüstbau zusätzlich zur Verfügung.

Weitere Hilfestellungen für die Praxis stellen die herausgegebenen Fachregeln für den Gerüstbau und die Fachinformationen dar. Sie sind Zusammenstellungen von Inhalten, z. B. aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, technischen Baubestimmungen sowie praktischen Erfahrungen aus dem Gerüstbauer-Handwerk und geben erläuternde Hinweise. Die Fachregel 1 für Standgerüste sowie die Fachinformation zur Gefährdungsbeurteilung wurden im Mai 2019 aktualisiert und stehen auf der Website zur Verfügung: https://www.geruestbauhandwerk.de/fachliteratur/

Sie wollen Veränderungen – wir haben die Antworten für Sie!

 

Noch kein Mitglied?

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Gehör finden – durch eine starke Interessenvertretung
  • Vorsprung gewinnen – durch aktuelle Informationen und einen starken Dialog
  • Fachkräfte sichern – durch Nachwuchsgewinnung und -förderung
  • Netzwerken bilden – durch Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
  • Wissen erwerben – durch Seminare, Schulungen und Beratung
  • Preisvorteile erhalten – durch Sonderkonditionen im Verbund
  • Mehr Sicherheit erreichen – durch Zertifizierungen im Arbeitsschutz
  • Unterstützung bekommen – in allen betrieblichen Belangen durch ein hochspezialisiertes Team
Jetzt Mitglied werden