Was tut die Innung für ihre Mitglieder? Heute: Mitgliedschaft in der Union Europäischer Gerüstbaubetriebe (UEG)

Symbolbild Bundesinnung

Die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, ist eine in der Satzung fest verankerte Aufgabe der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk. Diese Aufgabe nimmt sie aber nicht nur national, sondern auch auf europäischer Ebene wahr. Seit deren Gründung 2008 ist die Innung Mitglied der Union Europäischer Gerüstbaubetriebe (UEG), deren Generalsekretariat sie bis Anfang 2022 innehatte.

Neben der Teilnahme an Mitgliederversammlungen als ordentliches Mitglied der UEG entsendet die Bundesinnung regelmäßig haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter in die Arbeitskreise dieser europäischen Vereinigung, so z. B. den Arbeitskreis Europäische Regelungen. Die Innung nimmt mit ihren Experten in der UEG somit Einfluss auf das für den Gerüstbau zuständige Normungskomitee CEN/TC 53, das für die Erarbeitung z. B. der Normen DIN EN 74-1 und 2 sowie der Normen um die DIN EN 12811 oder der DIN EN 1004-1 und 2 zuständig ist. Sie tut dies primär schon über ihre Beteiligung im Normenausschuss Bau (NA-Bau) des DIN als Spiegelausschuss des CEN/TC 53.

Durch ihre Mitgliedschaft in der UEG hat die Bundesinnung aber auch frühzeitig Kenntnis von europäisch getriebenen politischen Entwicklungen, die, sofern man sie ignoriert, unvermittelt Einfluss auf Ihr Tagesgeschäft haben könnten. Derzeit etwa arbeitet der AK Europäische Regelungen in der seit November 2021 eingesetzten AG zum Thema „Inspection Card“ mit und reagiert somit auf einen Vorstoß der Europäischen Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH), die eine ähnliche Regelung zur Prüfung von Gerüsten auf den Weg bringen möchte.

Bisher hat die Arbeitsgruppe ein Entwurfspapier unter starker deutscher Beteiligung erstellt. Dabei besteht in Bezug auf die Prüfung von Gerüsten die Herausforderung, trotz großer Unterschiede in der Handhabung eine einheitliche Anwendung der von allen EU-Mitgliedsstaaten umzusetzenden Arbeitsmittelbenutzerrichtlinien zu erreichen.

Damit gehen Überlegungen einher, inwieweit die Prüfung des Gerüstes – unabhängig vom Ersteller oder Nutzer – durch beauftragte Ditte umsetzbar ist. In diesem Zusammenhang gilt es vordergründig zu erreichen, dass die grundsätzliche Verantwortung von Ersteller und Nutzer aktiv umgeleitet werden könnte.
Vergleichen Sie hierzu auch den Artikel „Die Gerüstbaustelle –Gerüstprüfung als externe Dienstleistung.“

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