SATZUNG der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk

Name, Sitz und Bezirk

§ 1

  1. Die Bundesinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie führt den Namen "Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk".
  2. Ihr Sitz ist in Köln.
  3. Ihr Bezirk umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Sömmerda, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Greiz, Altenburger Land sowie der Stadt Gera (alle in Thüringen).

Fachgebiet

§ 2

Das Fachgebiet der Bundesinnung umfasst das Gerüstbauer-Handwerk.

Aufgaben

§ 3

  1. Aufgabe der Bundesinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
    1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
    2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben;
    3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern;
    4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
    5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
    6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
    7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
    8. über die Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
    9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
    10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
  2. Die Bundesinnung soll
    1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
    2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
    3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
  3. Die Bundesinnung kann
    1. Tarifverträge abschließen;
    2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
    3. bei Streitigkeiten zwischen den Bundesinnungsmitgliedern selbst sowie auch zwischen ihnen und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln (z. B. Schlichtungsstellen unterhalten);
    4. Bundesinnungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.
    5. Die Bundesinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Bundesinnungsmitglieder durchführen, z. B. Einziehungs-, Rechtsberatungs- und Buchstellen unterhalten.
    6. Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Bundesinnungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
    7. Die Bundesinnung kann zur Unterstützung ihrer Mitglieder Vereinbarungen mit örtlichen Organisationen - insbesondere mit Kreishandwerkerschaften - treffen.

Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft

§ 4

  1. Die Bundesinnung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
  2. Die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und Kassenführung erfolgt durch die Geschäftsführung der bundesinnungseigenen Geschäftsstelle.

Mitgliedschaft

§ 5
Voraussetzungen

Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Ausschließungsgründe vorliegen (§ 10).

§ 6
Antragstellung/Antragsablehnung/Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu stellen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. Der ablehnende Bescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  2. Die nächste ordentliche Bundesinnungsversammlung entscheidet über den Widerspruch, sofern ihm nicht abgeholfen wurde.
  3. Personen, die sich um die Förderung der Bundesinnung oder eines des von ihr umfassten Gewerbes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Bundesinnungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Bundesinnungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Weitere Rechte und Pflichten haben Ehrenmitglieder nicht.

§ 7
Aushändigung der Satzung

Den Bundesinnungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Bundesinnungsausschüssen ist eine Satzung der Bundesinnung auszuhändigen.

§ 8
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod,
    4. Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 9
Austrittsfrist

Der Austritt eines Mitgliedes aus der Bundesinnung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher der Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.

§ 10
Ausschließungsgründe

  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer
    1. gegen die Satzung sowie Interessen der Bundesinnung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Bundesinnung nicht befolgt;
    2. mit seinen Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand geblieben ist;
    3. infolge gerichtlicher Entscheidung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat;
    4. durch rechtskräftige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
    5. im Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder gegen den Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist.
  2. Vor dem Beschluss ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 11
Folgen des Ausscheidens

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Bundesinnungsvermögen und - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen - an die bei der Bundesinnung bestehenden Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig werden. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die der Bundesinnung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder der Bundesinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Jedes Bundesinnungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Bundesinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Bundesinnungsversammlung zu benutzen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Bundesinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Bundesinnung zu befolgen.

§ 13
Gastmitgliedschaft

  1. Die Bundesinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Gerüstbauer-Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 - 4 genannten Rechte und Pflichten.
  2. Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Bundesinnung in gleicher Weise wie die Bundesinnungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Bundesinnungsversammlung mit beratender Stimme teil.
  3. Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Bundesinnungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Bundesinnungsmeisters (Präsidenten) gelten entsprechend.
  4. Die Bundesinnungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.
  5. Für Gastmitglieder gelten die §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 - 11 und 12 Abs. 3 entsprechend.

Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit

§ 14
Stimmrecht/Wahlrecht

  1. Stimmberechtigt in der Bundesinnungsversammlung sind die der Bundesinnung angehörenden selbständigen Handwerker. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Bundesinnung betrifft.
  3. Ein gem. Abs. 1 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung ist, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Bundesinnung obliegen.
  4. Ein Bundesinnungsmitglied kann im Verhinderungsfall das Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter oder auf einen für die Vertretung qualifizierten Familien- oder Betriebsangehörigen übertragen, falls er die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber der Bundesinnung gegenüber obliegen. Auf diese Personen finden die Bestimmungen der §§ 15 - 17 entsprechende Anwendung.
  5. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte und Pflichten gemäß Abs.  3 und 4 bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesinnung.

§ 15
Wählbarkeit

  1. Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie als Vertreter der Bundesinnung zur Kreishandwerkerschaft sind die wahlberechtigten Bundesinnungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Bundesinnung angehörenden juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Bundesinnung angehörenden Personengesellschaft. Wählbar sind auch Personen, die bei den juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern in leitender Funktion tätig sind.
  2. Bei den juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Bundesinnungsmitgliedern ist jeweils nur eine Person wählbar.

§ 16
Einspruch

  1. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch beim Vorstand der Bundesinnung erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
  2. Wird der Einspruch abgelehnt, so ist hierüber ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die nächste ordentliche Bundesinnungsversammlung.

§ 17
Amtsverlust

Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der Bundesinnung bei der Kreishandwerkerschaft und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten - insbesondere, wenn ein Ausschluss nach § 10 Abs. 1 erfolgt ist - , welche die Wählbarkeit ausschließen.

Bundesinnungsversammlung

§ 18
Zusammensetzung/Aufgaben

  1. Die Mitglieder der Bundesinnung bilden die Bundesinnungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Bundesinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
  2. Der Bundesinnungsversammlung obliegt im besonderen
    1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
    2. die Beschlussfassung über die Höhe der Bundesinnungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern der Bundesinnung, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Bundesinnung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
    3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
    4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Bundesinnungsmitglieder zu entnehmen sind;
    5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
    6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HwO);
    7. die Beschlussfassung über
      1. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
      2. die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
      3. die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
      4. den Abschluss von Verträgen, durch welche der Bundesinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
      5. die Anlegung des Vermögens der Bundesinnung;
    8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Bundesinnung;
    9. die Wahl der Vertreter der Bundesinnung zur Kreishandwerkerschaft;
    10. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Verwaltung der einzelnen Bundesinnungseinrichtungen;
    11. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesinnung geschaffen werden sollen;
    12. die Wahl und der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.
  3. Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft (Abs. 2 Nr. 9) erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren.
  4. Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Bundesinnungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen  der Bundesinnung, soweit nicht durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.
  5. Die nach Abs. 2 Nr. 6, 7, 8, 11 und 12 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

§ 19
Beschlussfassung der Bundesinnungsversammlung

  1. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Bundesinnungsversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, dass er in der Bundesinnungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Bundesinnung handelt.
  2. Beschlüsse der Bundesinnungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der Bundesinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Bundesinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Bundesinnungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Bundesinnungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder gefasst werden kann. Satz 3 gilt für den Beschluss zur Bildung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3 HwO) mit der Maßgabe, dass er auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden kann.
  3. Die Bundesinnungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Bundesinnung es erfordert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt; wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Bundesinnung, so kann die Handwerkskammer die Bundesinnungsversammlung einberufen und leiten.

§ 20
Einberufung der Bundesinnungsversammlung

Ordentliche Bundesinnungsversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Bundesinnungsversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 21
Einladung und Anträge zur Bundesinnungsversammlung

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes (Bundesinnungsmeister bzw. Präsident) lädt über die Geschäftsstelle zur Bundesinnungsversammlung schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung ein. Die Einladung ist mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes kündigt die Sitzungstermine der Bundesinnungsversammlung schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Termin an und gibt Gelegenheit, Anträge in die Bundesinnungsversammlung einzubringen. Anträge zur ordentlichen Bundesinnungsversammlung sind dem Vorstand über die Geschäftsstelle - dort mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin eingehend - schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf der jeweiligen Mitgliederversammlung zur Debatte und Abstimmung zu stellen; Entsprechendes gilt, soweit in der Bundesinnungsversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder nachträglich ein Antrag zur Tagesordnung gestellt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Bundesinnung handelt.
  3. Der Gesellenausschuss kann jederzeit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Vorschläge zur Tagesordnung für die nächste Bundesinnungsversammlung einreichen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen (§ 40 Abs. 3 Nr. 2).

§ 22
Verlauf der Bundesinnungsversammlung

  1. Der Bundesinnungsmeister (Präsident) leitet die Bundesinnungsversammlung; erfolgt die Einberufung der Bundesinnungsversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden.
  2. Der Bundesinnungsmeister (Präsident) ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seiner zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
  3. Über den Verlauf der Bundesinnungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Bundesinnungsmeister (Präsidenten) und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten ordentlichen Bundesinnungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten.

§ 23
Wahlen der Bundesinnungsversammlung

Die von der Bundesinnungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Offene Wahlen durch Handabstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

Vorstand

§ 24
Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Bundesinnungsmeister (Präsidenten) und seinen beiden Stellvertretern, dem stellvertretenden Bundesinnungsmeister Wirtschaft, Recht und Ausbildung (Vizepräsidenten Wirtschaft, Recht und Ausbildung) sowie dem stellvertretenden Bundesinnungsmeister Technik (Vizepräsidenten Technik).
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Bundesinnungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
  3. Die Bundesinnungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder aus wichtigem Grund widerrufen. Die §§ 5 und 10 gelten entsprechend. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Verhandlungsgegenstand kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Bundesinnungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen und Zeitversäumnis in Form von Tage- und Übernachtungsgeldern ist zulässig.

§ 25
Wahl des Vorstandes

  1. Der Bundesinnungsmeister (Präsident) und seine Stellvertreter werden von der Bundesinnungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
  2. Die Wahl des Bundesinnungsmeisters (Präsidenten) findet unter Leitung eines Bundesinnungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Bundesinnungsmeisters (Präsidenten) statt.

§ 26
Sitzungen/Beschlüsse

  1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Vorstandes einberufen werden.
  2. Der Bundesinnungsmeister (Präsident) lädt über die Geschäftsstelle schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Gesellenausschuss kann jederzeit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Vorschläge zur Tagesordnung für die nächste Vorstandssitzung einreichen. Sollen Angelegenheiten des § 40 Abs. 2 beraten oder beschlossen werden, so hat die Beteiligung des Gesellenausschusses gem. § 40 Abs. 3 Nr. 1 zu erfolgen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Bundesinnungsmeisters (Präsidenten) mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
  4. In eiligen Angelegenheiten kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden.
  5. Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Bundesinnungsmeister (Präsidenten) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 22 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 27
Vertretung der Bundesinnung

  1. Der Bundesinnungsmeister (Präsident) und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall deren Vertreter, vertreten gemeinsam die Bundesinnung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Willenserklärungen, welche die Bundesinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; sie müssen vom Bundesinnungsmeister (Präsidenten) und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte der Verwaltung.

§ 28
Geschäftsführung

  1. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Bundesinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Bundesinnungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen ist. Die Geschäfte der Bundesinnung werden nach den Richtlinien des Vorstandes von dem Geschäftsführer geführt.
  2. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er die Bundesinnung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
  3. Der Geschäftsführer oder eine andere von diesem oder vom Vorstand bevollmächtigte Person kann die Bundesinnungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Gerichtsverfahren vertreten.
  4. Der Geschäftsführer der Bundesinnung ist berechtigt, an den Sitzungen der Bundesinnungsorgane teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Ausschüsse

§ 29
Allgemeines

  1. Die Bundesinnung hat ständige Ausschüsse; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
  3. Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die Geschäftsführung an den Vorstand zu berichten.

§ 30
Zusammensetzung und Amtszeit

  1. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse - mit Ausnahme des Kassen- und Rechnungsprüfungsausschusses - werden auf 4 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 24 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Neuwahl, Berufung und Widerruf von den Stellen durchgeführt werden, die für die Bestellung der Ausschussmitglieder zuständig sind.
  3. Die Mitglieder der Ausschüsse bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
  4. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse - mit Ausnahme des Gesellenausschusses, des Gesellenprüfungsausschusses und des Kassen- und Rechnungsprüfungsausschusses - und der Arbeitskreise mit beratender Stimme teilnehmen. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss kann das Vorstandsmitglied jedoch anhören. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenwirkung zu.

§ 31
Beschlüsse der Ausschüsse

Die ständigen Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 32
Ständige und besondere Ausschüsse

  1. Ständige Ausschüsse sind
    1. der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung,
    2. Gesellen- und Zwischenprüfungsausschüsse, sofern die Handwerkskammer die Bundesinnung zur Errichtung ermächtigt hat,
    3. der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss.
  2. Ferner soll die Bundesinnung einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) nach § 111 ArbGG errichten.
  3. Den Mitgliedern der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 und in Abs. 2 genannten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderliche Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung

§ 33
Zusammensetzung/Wahl

  1. Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und 4 Beisitzern, von denen die Hälfte Mitglieder der Bundesinnung, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss erfüllen, sein müssen.
  2. Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Bundesinnungsmitglieder sind, werden von der Bundesinnungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt.

§ 34
Aufgaben

Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, zu beraten.

Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)

§ 35
Zusammensetzung/Vorsitz/Beisitzer

  1. Die Bundesinnung kann einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied der Bundesinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Bundesinnungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss erfüllen. Sollen Streitigkeiten aus dem Betrieb der Beisitzer verhandelt werden, sind die entsprechenden Vertreter einzusetzen.
  3. Der Vorsitzende wird durch die Kreishandwerkerschaft auf Vorschlag des Bundesinnungsvorstandes unter Beachtung von § 67 Abs. 3 HwO bestellt; das Bundesinnungsmitglied wird von der Bundesinnungsversammlung, der Gesellenbeisitzer wird vom Gesellenausschuss gewählt.

§ 36
Aufgaben

  1. Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) aus allen Berufsbildungsverhältnissen der in der Bundesinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirkes.
  2. Für das Verfahren vor dem Ausschuss gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes und ergänzend die von der Handwerkskammer erlassene Verfahrensordnung.
  3. Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten
    1. aus dem Ausbildungsverhältnis,
    2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses,
    3. aus Verhandlungen über die Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses,
    4. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen.
  4. Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr besteht.

§ 37
Geschäftsführung des Schlichtungsausschusses

Die Geschäftsführung des Ausschusses wird von der Kreishandwerkerschaft wahrgenommen.

Gesellen- und Zwischenprüfungsausschüsse

§ 38
Prüfungsordnung/Kosten

Ermächtigt die Handwerkskammer die Bundesinnung zur Errichtung von Prüfungsausschüssen, so gilt für die Gesellen- und Zwischenprüfungen die von der Handwerkskammer erlassene Prüfungsordnung. Die Kosten der Gesellen- und Zwischenprüfungen trägt die Bundesinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss

§ 39
Zusammensetzung/Amtszeit

Der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Bundesinnungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Bundesinnungsversammlung auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt.

Gesellenausschuss

§ 40
Zusammensetzung/Beteiligung

  1. Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Bundesinnungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HwO) wird bei der Bundesinnung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
  2. Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
    1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HwO),
    2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HwO),
    3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 HwO),
    4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 HwO),
    5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung von Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6 HwO),
    6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
    7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
  3. Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
    1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Bundesinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
    2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Bundesinnungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
    3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Bundesinnungsmitglieder.
  4. Zur Durchführung von Beschlüssen der Bundesinnungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Bundesinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
  5. Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Bundesinnung abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.

§ 41
Zusammensetzung/Amtszeit/Beschlüsse/Freistellung

  1. Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und 4 weiteren Mitgliedern. Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
  2. Für den Gesellenausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 31 entsprechend.
  3. Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Bundesinnungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Bundesinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
  4. Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
  5. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesinnung zu erstatten.

§ 42
Wahlberechtigung/Wählbarkeit

  1. Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Bundesinnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
  2. Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese vom Zeitpunkt der Wahl nicht länger als 3 Monate besteht.
  3. Wählbar ist jeder Geselle, der
    1. volljährig ist,
    2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
    3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Bundesinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
  4. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Recht nicht besitzen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
  5. Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Bundesinnungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Bundesinnungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auf Verlangen auszustellen. Die Bescheinigungen können auch in Listen zusammengefasst werden. Die Wahlberechtigung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

§ 43
Vorbereitung der Wahl

  1. Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 48 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen. Zeit und Ort der Wahlversammlung bestimmt der amtierende Gesellenausschuss spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Soweit ein Ausschuss nicht besteht, bestimmt der Bundesinnungsmeister (Präsident) Zeit und Ort der Wahlversammlung mit gleicher Frist.
  2. Der Wahltermin muss so gelegt werden, dass dem beschäftigenden Mitgliedsbetrieb kein Lohnausfall entsteht. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Bundesinnung nicht ersetzt. Der Gesellenausschuss oder ggf. der Bundesinnungsmeister (Präsident) hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntmachung einzuladen. Die Bundesinnungsmitglieder sollen die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam und Hinweise des Altgesellen bzw. des Bundesinnungsmeisters (Präsidenten) zur Wahl bekannt machen.

§ 44
Wahl

  1. Die Wahl des Gesellenausschusses findet unter Leitung des Altgesellen oder eines wahlberechtigten Gesellen statt. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
  2. Die Mitglieder des Gesellenausschusses und deren Stellvertreter werden mit verdeckten Stimmzetteln in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt.
  3. Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser prüft die Wahlvorschläge daraufhin, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 42) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Abwesende können vorgeschlagen werden. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekannt zu geben.
  4. Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorlage der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Mitglied der Bundesinnung (§ 42 Abs. 5) einen Stimmzettel aus.
  5. Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit deren Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit seiner Beschäftigungsbescheinigung (§ 42 Abs. 5) dem Wahlleiter. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch seinen Personalausweis ausweist. Jeder Wahlberechtigte kann auf seinem Stimmzettel so viele wählbare Gesellen bezeichnen, wie Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuss zu wählen sind.
  6. Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlleiter fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten 4 als Mitglieder, die folgenden 4 als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Wahlleiter und einem weiteren Gesellen zu unterzeichnen ist.

§ 45
Ergebnislose Wahlversammlung

  1. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Altgesellen oder ggf. vom Bundesinnungsmeister (Präsidenten) innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. § 43 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
  2. In der Aufforderung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 46) bekanntzugeben.

§ 46
Wahlvorschläge

  1. Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Anschrift und Beschäftigungsbetrieb so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag muss die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Bewerber beigefügt werden.
  2. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Der Unterzeichner des Wahlvorschlages muss bei der Unterschrift seinen Beruf, Beschäftigungsbetrieb und seine Anschrift angeben. Die Unterschrift muss leserlich sein.
  3. Die Wahlvorschläge müssen innerhalb von drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei der Bundesinnungsgeschäftsstelle eingereicht werden.

§ 47
Prüfung der Wahlvorschläge

Der Altgeselle oder ggf. der Bundesinnungsmeister (Präsident) prüft zusammen mit der Bundesinnungsgeschäftsstelle die Wahlvorschläge daraufhin, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§ 42) und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 46 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.

§ 48
Wahlvorschlag

  1. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
  2. Waren in dem Wahlvorschlag Stellvertreter nicht in genügender Zahl bezeichnet, so werden die fehlenden Stellvertreter in einer Zusatzwahl ermittelt. Für diese Zusatzwahl gelten die §§ 45 - 48 Abs. 1 sowie 49 und 50 entsprechend.

§ 49
Mehrere Wahlvorschläge/Sitzverteilung

  1. Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Altgeselle oder ggf. der Bundesinnungsmeister (Präsident) Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muss innerhalb von vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 46 Abs. 3) stattfinden. Der § 43 Abs. 2 findet Anwendung.
  2. Die Sitze im Gesellenausschuss und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahl in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4, usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen, so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu zählen sind (d'Hondt'sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze im Gesellenausschuss und Stellvertreter wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
  3. § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 finden entsprechend Anwendung.

§ 50
Protokoll/Einspruch

  1. Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die sonstigen Unterlagen der Geschäftsstelle der Bundesinnung auszuhändigen.
  2. Der Vorstand der Bundesinnung prüft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Wahlfeststellung kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wahlfeststellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Bundesinnungsversammlung.
  3. Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind Name und Anschrift des Gewählten sowie Anschrift des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, anzugeben.

§ 51
Vorsitzender/Beschlüsse

  1. Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Altgeselle), einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
  2. Der Altgeselle lädt ein und leitet die Versammlungen des Gesellenausschusses.
  3. Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Arbeitskreise

§ 52
Allgemeines

  1. Die Bundesinnung kann ständige und besondere Arbeitskreise einrichten.
  2. Ständige Arbeitskreise sind
    1. der Arbeitskreis Wirtschaft und Recht
    2. der Arbeitskreis Tariffragen
    3. der Arbeitskreis Technik
    4. der Arbeitskreis Regionalanliegen.
  3. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können unter Beachtung der Vorgaben des § 3 besondere Arbeitskreise eingerichtet werden.

§ 53
Aufgaben der Arbeitskreise

  1. (1) Die Arbeitskreise sind kein Organ der Bundesinnung. Sie haben eine beratende Funktion für den Vorstand. Der Arbeitskreis Regionalanliegen ist bei allen grundlegenden verbands-, gewerbe- sowie tarifpolitischen Entscheidungen der Bundesinnung in die Entscheidungsfindung des Vorstandes einzubeziehen; er hat insoweit ein Anhörungsrecht. Der Arbeitskreis Regionalanliegen kann darüber hinausgehend dem Vorstand seine Beschlüsse zur Stellungnahme vorlegen. Der Vorstand ist verpflichtet, zügig, spätestens binnen 4 Wochen seit Eingang der Beschlüsse in der Geschäftsstelle, hierzu Stellung zu nehmen.
    Der Arbeitskreis Regionalanliegen kann vom Vorstand verlangen, dass sowohl die Beschlüsse des Arbeitskreises als auch die Stellungnahme des Vorstandes der Mitgliedschaft in der nächsten zeitlich folgenden Ausgabe der regelmäßigen Mitgliedsinformationen übermittelt wird, spätestens binnen 4 Wochen nach Eingang des Mitteilungsverlangens in der Geschäftsstelle. Für bestimmte Aufgabenstellungen können die Arbeitskreise - soweit der Vorstand nicht widerspricht - Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Die Mitglieder der Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Arbeitskreisleiter sowie dessen Stellvertreter.
  3. Die Sitzungen der Arbeitskreise werden nach Bedarf vom jeweiligen Arbeitskreisleiter über die Geschäftsstelle der Bundesinnung einberufen. Die Termine sind mit dem Geschäftsführer der Bundesinnung abzustimmen. An den Sitzungen der Arbeitskreise können Mitglieder des Vorstandes sowie die Geschäftsführung jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Über Arbeitsergebnisse und die im Arbeitskreis gefassten Beschlüsse gibt der Arbeitskreisleiter der Geschäftsstelle der Bundesinnung unverzüglich einen schriftlichen Bericht (Sitzungsprotokoll), der sodann dem Vorstand zur Kenntnis gebracht wird.
  5. Die Amtszeit der ständigen Arbeitskreise deckt sich mit der Amtszeit des Vorstandes.

§ 54
Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen

  1. Die Mitglieder der Arbeitskreise Wirtschaft und Recht, Tariffragen sowie Technik werden von dem zuständigen stellvertretenden Bundesinnungsmeister (Vizepräsidenten) vorgeschlagen und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
  2. Der Arbeitskreis Regionalanliegen besteht aus den Landesbevollmächtigten. Die jeweiligen Landesbevollmächtigten sowie deren Stellvertreter werden in jedem Bundesland von den ordentlichen Mitgliedern der Bundesinnung, die in dem betreffenden Bundesland ihren Sitz haben, gewählt. Die Amtszeit der Landesbevollmächtigten deckt sich mit der Amtszeit des Vorstandes. Die Interessen der Bundesinnung und seiner Mitglieder im regionalen Bereich werden von den Landesbevollmächtigten und stellvertretenden Landesbevollmächtigten wahrgenommen. Hierzu gehören die Verhandlungen mit Landes- bzw. Kommunalbehörden sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder im Regionalbereich sowie die Förderung der Teilnahmemöglichkeit der Mitglieder am Innungsleben.

Tarifkommission

§ 55

Die Mitglieder der Tarifkommission sind zuständig für sämtliche Verhandlungen auf lohn- und sozialrechtlichem Gebiet und befugt zum Abschluss von einschlägigen Verträgen mit den Tarifpartnern. Die Tarifkommission besteht aus dem Bundesinnungsmeister (Präsidenten), dem stellvertretenden Bundesinnungsmeister aus dem Bereich Wirtschaft, Recht und Ausbildung und dem Geschäftsführer.

Regionalversammlungen

§ 56

  1. In den einzelnen Bundesländern finden Regionalversammlungen für die dort ansässigen Mitglieder der Bundesinnung statt. Die Regionalversammlungen werden durch die jeweiligen Landesbevollmächtigten bzw. deren Stellvertreter im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung geleitet. Der Vorstand und der Leiter des Arbeitskreises Regionalanliegen haben das Recht an den Regionalversammlungen teilzunehmen. Die Bereiche der jeweiligen Regionalversammlungen werden unter Beachtung der geographischen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge durch den Vorstand festgelegt. Der zuständige Landesbevollmächtigte ist zuvor zu befragen.
  2. In den jeweiligen Bereichen findet mindestens einmal jährlich eine regionale Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzende des Arbeitskreises Regionalanliegen sowie der Geschäftsführer sind jederzeit berechtigt, an den Regionalmitgliederversammlungen beratend teilzunehmen. Die regionalen Mitgliederversammlungen sollen die Gemeinschaft und den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern innerhalb der Bundesinnung verstärken und ihnen auch regional die Teilnahme am Innungsleben erleichtern. Weiterhin dienen die Mitgliederversammlungen der Information der Mitglieder sowohl in Fragen der Bundesinnung als auch in fachlicher Hinsicht.

Beiträge

§ 57
Zusammensetzung

  1. Die der Bundesinnung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einkommen keine Deckung finden, von den Bundesinnungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
  2. Der von jedem Bundesinnungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben in einem Tausendsatz der Lohn- und Gehaltssumme.
  3. Bei Mischbetrieben, die neben den handwerklichen Leistungen aus dem Fachbereich der Bundesinnung auch andere gewerbliche Leistungen erbringen, wird der Zusatzbeitrag auf der Grundlage des handwerklichen Betriebsanteils berechnet. Der Verwaltungsbereich ist hierbei anteilmäßig auf den handwerklichen Betriebsanteil umzulegen.
  4. Soweit die Bundesinnung Beiträge nach dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbekapital, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Soweit die Beiträge nach der Lohn- und Gehaltssumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Bundesinnungsmitglieder verpflichtet, der Bundesinnung Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 SGB VII zu geben.
  5. Sofern das einzelne Bundesinnungsmitglied seine Einwilligung erteilt hat, kann die Bundesinnung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Lohn- und Gehaltssumme erfragen.
  6. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.
  7. Die beitragspflichtigen Bundesinnungsmitglieder sind verpflichtet, der Bundesinnung Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Bundesinnung ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.
  8. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 113 Abs. 2 Satz 11 i. V. m. § 75 Abs. 3 Handwerksordnung eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken     oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,-- € geahndet werden.
  9. Sind die für die Beitragsveranlagung erforderlichen Daten eines Bundesinnungsmitgliedes nach der vorgenannten Regelung nicht zu erhalten, ist die Bundesinnung berechtigt, diese Daten zu schätzen.
  10. Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplans von der Bundesinnungsversammlung festgesetzt; bis zu einer anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten. Beiträge sind mit Beginn des Haushaltsjahres fällig. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme in die Bundesinnung folgt.
  11. Durch Beschlussfassung der Bundesinnungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge nach einem in Absatz 2 festgelegten Maßstab erhoben werden.
  12. Die Bundesinnung kann von Bundesinnungsmitgliedern und anderen Personen, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Bundesinnung in Anspruch nehmen, Gebühren erheben.

§ 58
Haushalts-, Kassen-, Rechnungsführung

  1. Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten die Bestimmungen der von der Handwerkskammer aufgestellten Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung.
  2. Bei der Anlage des Vermögens der Bundesinnung ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Sicherheit der Anlage zu achten.

Änderung der Satzung und Auflösung der Bundesinnung

§ 59

  1. Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Bundesinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind inhaltlich bei der Einberufung der Bundesinnungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer innerhalb der Ladungsfrist bekanntzugeben.
  2. Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Bundesinnung ist eine außerordentliche nur zu diesem Zweck bestimmte Bundesinnungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind; die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin der Bundesinnungsversammlung abgeschickt werden.
  3. Im Falle der Auflösung ist der Auflösungsbeschluss der Bundesinnung bekanntzumachen. Die Bundesinnungsmitglieder sind verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
  4. Das Bundesinnungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird gemäß Bundesinnungsbeschluss entweder der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer oder dem Bundesverband Gerüstbau e. V. zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen. Eine Aufteilung zwischen den genannten Institutionen ist möglich.

Rechtsaufsicht

§ 60

Die Handwerkskammer übt im Rahmen der geltenden Gesetze die Rechtsaufsicht über die Bundesinnung aus.

Bekanntmachung

§ 61

Die Bekanntmachungen der Bundesinnung erfolgen durch Rundschreiben.

Übergangsregelungen

§ 62
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Gerüstbau, Rösrather Str. 645, 51107 Köln nimmt bis auf weiteres die Aufgaben der Geschäftsstelle der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk wahr.

§ 63
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Bundesverbandes Gerüstbau, Rösrather Str. 645, 51107 Köln übernimmt die Geschäftsführung der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk unter Fortsetzung der bestehenden Vertragsbedingungen.   

§ 64
Gründungsvorstand

Das Präsidium des Bundesverbandes Gerüstbau, Rösrather Str. 645, 51107 Köln übernimmt bis zur ersten ordentlichen Bundesinnungsversammlung nach Genehmigung der Satzung der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk die Aufgaben des Gründungsvorstandes der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk.

§ 65
Rechtsnachfolge

Soweit der Bundesverband Gerüstbau, Rösrather Str. 645, 51107 Köln beschließt, dass die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk dessen Rechtsnachfolge übernehmen soll, beabsichtigt die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk diese anzutreten.