Absenkung des Insolvenzgeldumlagesatzes 2018 auf 0,6 Prozent

Am 2. Oktober 2017 wurde die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 (InsoGeldFestV 2018) tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Insolvenzgeldumlagesatz beträgt laut § 360 SGB III 0,15 %.

Bereits im letzten Jahr wurde der Umlagesatz auf niedrigere 0,9 % festgelegt. Die Absenkung des Insolvenzgeldumlagesatzes für das Kalenderjahr 2018 erfolgt entsprechend der Vorgaben des § 361 Nr. 1 SGB III. Eine Absenkung erfolgt, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Diese Voraussetzungen für die Absenkung liegen nach 2017 wiederholt für das Jahr 2018 vor.

Die Absenkung des Insolvenzgeldumlagesatzes für 2018 von derzeit 0,09 % auf 0,06 % ist finanziell tragbar und entlastet die Arbeitgeber um rund 300 Mio. Euro.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

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