Fortbildung

Im Gerüstbauer-Handwerk sind tarifvertraglich verschiedene Fortbildungen festgeschrieben. Diese werden arbeitgeberseits durch die Sozialkassenbeiträge finanziert und von der Sozialkasse durchgeführt.

Zu den Terminen für die jeweiligen Fortbildungsveranstaltungen gibt die Sozialkasse unter www.sokageruest.de Auskunft.

Fortbildungsmodell im Gerüstbauer-Handwerk seit 2017

Mit der Änderung des Tarifvertrages zur Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk vom 4. Juli 2015 wurden die Qualifizierungsmöglichkeiten auch für „Quereinsteiger“ deutlich erweitert.  Gleichzeitig wurden mit einer Neuausrichtung der Berufsgruppen Anreize für die Ausbildung wie auch für die Fortbildung gesetzt.

In Zusammenschau mit den in § 5 RTV geregelten Berufsgruppen und dem abgeschlossenen Lohntarifvertrag wird deutlich, dass sich in Zukunft Qualifikation und Leistung auszahlt. Denn auch die sogenannten Quereinsteiger können sich – schrittweise  und über mehrere Jahre – zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer fortbilden. Hierbei steigt die mögliche Verwendung im Betrieb gleichermaßen zur durch die Schulung erworbenen Qualifikation. Maßgeblich sind hierbei eigenverantwortliches Arbeiten und mehr Verantwortung für Mitarbeiter.

Lehrgänge

Bislang gab es im Bereich der Fortbildung lediglich den Lehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer. An diesem Lehrgang konnten u.a. gewerbliche Arbeitnehmer teilnehmen, die entweder

  • mindestens fünf Jahre Berufspraxis im Gerüstbauer-Handwerk,
  • eine abgeschlossene Berufsbildung als Gerüstbauer und eine einjährige Berufspraxis oder
  • eine abgeschlossene Berufsbildung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis

nachweisen konnten.

Da diese Personengruppen sehr unterschiedliche Ausgangsvoraussetzungen aufwiesen, gestaltete sich die Durchführung der Lehrgänge in der Praxis schwierig. Um dieser Problematik zu begegnen und eine systematisch strukturierte Fortbildung zu gewährleisten, haben die Tarifvertragsparteien daher die Durchführung einer modularen, aufeinander aufbauenden Fortbildung vereinbart. Voraussetzung für den Lehrgangsbesuch ist jeweils das Bestehen der Prüfung des vorhergehenden Lehrgangs und der Einsatz in einer bestimmten Berufsgruppe:

Lehrgang zum

Teilnahmevoraussetzungen

Lehrgangsdauer

Geprüften Gerüstbau-Monteur

4 Jahre Berufspraxis als Gerüstbau-Werker
oder
Abgeschlossene Berufsausbildung und 2 Jahre Berufspraxis als Gerüstbau-Werker

2 Wochen

Geprüften Gerüstbau Montageleiter

Bestandene Prüfung zum Gerüstbau-Monteur und mindestens 2 weitere Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbau-Monteur

3 Wochen

Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer

Bestandene Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter und mindestens 2 weitere Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbau-Monteur
oder
Bestandene Prüfung zum Gerüstbauer und mindestens 2 weitere Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer

6 Wochen

Die Lehrgänge nach der Ausbildereignungsverordnung werden nach wie vor angeboten. Ebenso gibt es weiterhin die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die externe Gesellenprüfung für langjährige Berufspraktiker. Bei den Voraussetzungen für den Besuch dieser Lehrgänge gibt es leichte Veränderungen:

Lehrgang zum

Teilnahmevoraussetzungen

Lehrgangsdauer

Erlangung der Ausbildereignung

Bestandene Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer und eine mindestens einjährige Berufspraxis als Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter
oder
Bestandene Prüfung zum Gerüstbauer und mindestens 2 Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer
3 Wochen

Vorbereitungslehrgang zur externen Gesellenprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Die Voraussetzungen sind in § 45 BBiG definiert, z.B. ist zum Lehrgang zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll (d.h. 4,5 Jahre im Falle der Abschlussprüfung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin)  

 

Bei allen genannten Lehrgängen findet eine Förderung durch die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes statt. Diese umfasst jeweils die Lehrgangskosten, die Kosten der An- und Abreise sowie der Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus erstattet die Sozialkasse die Kosten der Lohnzahlungen während des Lehrgangsbesuches in unterschiedlichem Umfang.

Zu den Terminen für die jeweiligen Fortbildungsveranstaltungen  gibt die Sozialkasse  Auskunft, auch unter www.sokageruest.de

Gerüstbaumeister – Spitze beruflicher Qualifikation und Sprungbrett zur Selbstständigkeit

Das Bestehen der Meisterprüfung ist seit Inkrafttreten der Meisterprüfungsverordnung am 14. Dezember 2000 grundsätzlich Voraussetzung zur Ausübung des Gerüstbauer-Handwerks.