Änderungen und neue Gesetze 2022

Symbolbild Recht

1. Mindestausbildungsvergütung

Seit 2020 gibt es die sogenannte Mindestausbildungsvergütung, die im Berufsbildungsgesetz verankert ist. Danach müssen Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, mindestens 585 Euro für den Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr vorsehen. Für die weiteren Ausbildungsjahre gibt es entsprechende Aufschläge.
Gerüstbau-Betriebe sind hiervon allerdings nur bei den kaufmännischen Auszubildenden betroffen. Für die gewerblichen Auszubildenden im Gerüstbauer-Handwerk sieht der Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen für alle Ausbildungsjahre Ausbildungsvergütungen vor, die deutlich oberhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegen.

2. Gesetzlicher Mindestlohn

Im kommenden Jahr 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zwei Mal: Ab dem 1. Januar beträgt er 9,82 Euro/Stunde, ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro/Stunde.

Im Gerüstbauer-Handwerk greift für die gewerblichen Arbeitnehmer der tarifliche Mindestlohn von derzeit 12,55 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn spielt in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks nur bei den nicht-gewerblichen Arbeitnehmern eine Rolle. Betriebe sollten daher die bestehenden Vereinbarungen mit den Angestellten prüfen. Auch nicht-gewerbliche geringfügig Beschäftigte unterfallen dem gesetzlichen Mindestlohn; hier sollten bestehende Arbeitsverträge geprüft werden.

3. Neue Regeln für Minijobs

Arbeitgeber müssen ab dem Jahr 2022 bei der Meldung auch die Steuer-ID ihrer Minijobber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.

Ab dem 1. Januar 2022 kommt es zudem zu Änderungen bei Meldungen kurzfristiger Minijobs: In der Meldung für den kurzfristigen Minijob ist vom Arbeitgeber dann anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.  Ab dem kommenden Jahr sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

4. Elektronische Krankmeldung

Schon seit Oktober 2021 müssen behandelnde Ärzte Krankmeldungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab Juli 2022 stellen die Krankenkassen dann die von Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern ebenfalls digital zur Verfügung. Der „gelbe Schein“ auf Papier wird damit weiter digitalisiert.

 

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