Aktuelles Urteil zum Beweiswert einer ausländischen AU

Symbolbild Gerichtsurteil

Ein Arbeitnehmer, der seit 2002 bei seinem Arbeitgeber als Lagerarbeiter beschäftigt war, verbrachte seinen Urlaub vom 22. August bis zum 9. September 2022 in Tunesien. Am 7. September meldete er sich per E-Mail krank und legte eine AU eines tunesischen Arztes vor, der ihn für 24 Tage krankschrieb, also bis zum 30. September. Im Attest bescheinigte der Arzt, dass der Kläger an „schweren Ischiasbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide. Er benötige daher bis zum 30. September strenge häusliche Ruhe, dürfe sich also während dieser Zeit weder bewegen noch reisen.

Trotzdem buchte der Kläger einen Tag nach dem Arztbesuch ein Fährticket für den 29. September und reiste auch an diesem Tag nach Deutschland zurück. Nach seiner Rückkehr legte er eine weitere Bescheinigung eines deutschen Arztes vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, da er Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hatte.

Der Fall landete schließlich – in dritter Instanz – vor dem BAG. In seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (5 AZR 284/24) führte dieses aus, dass einer AU, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Voraussetzung sei nur, dass sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.

Auch die Buchung des Tickets am Tag nach dem Arztbesuch und die Rückreise noch vor Ablauf der angeordneten häuslichen Ruhe seien zwar möglicherweise kritisch zu beurteilen, rechtfertigten aber, für sich gesehen, noch keine ernsthaften Zweifel. Ebenso wenig die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 ähnliche Krankmeldungen nach dem Urlaub eingereicht habe.

Laut BAG dürften diese Aspekte aber nicht nur einzeln betrachtet werden. Rechtlich geboten sei vielmehr eine Gesamtschau des Falles. Und genau diese Gesamtschau begründet laut BAG dann doch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU. Dementsprechend habe der Kläger nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch.

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