Anpassung im Lohntarifvertrag: Zusätzliches 13. Monatseinkommen entfällt

Der Vorgänger-LTV von 2018 enthielt eine Regelung zum sog. zusätzlichen 13. Monatseinkommen. Danach konnten alle Verbandsbetriebe in 2018 und 2019 zu den im Rahmentarifvertrag geregelten 93 Stundenlöhnen zusätzliche 27 Stundenlöhne, also insgesamt 120 Stundenlöhne, als 13. Monatseinkommen sozialkassenbeitragsfrei ausbezahlen. Diese Regelung war auf die beiden Jahre 2018 und 2019 befristet und ist nunmehr entfallen.

Das bedeutet, dass ab 2020 das 13. Monatseinkommen wieder ausschließlich in § 11 des Rahmentarifvertrages (RTV) geregelt ist. Danach haben gewerbliche Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung eines 13. Monatseinkommens in Höhe von 93 Stundenlöhnen.

In dieser Höhe kann das 13. Monatseinkommen auch sozialkassenbeitragsfrei ausgezahlt werden (§ 16 Abs. 3 Buchstabe c) VTV). Darüber hinausgehende Zahlungen sind sozialkassenbeitragspflichtig.

Beachten Sie dazu – insbesondere zu den Anforderungen an die Beitragsfreiheit – auch das Merkblatt zum 13. Monatseinkommen, welches Sie im geschützten Downloadbereich finden.

Merkblatt 13. Monatseinkommen

 

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