Anwendungsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen

Bild Montage Solarpanel

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält unter anderem Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % bei der Lieferung und Installation kleinerer Anlagen (bis 30 kW peak). Zwar gilt diese Regelung bereits seit dem 1. Januar.  Zur Frage, welche Lieferungen und Leistungen bei der Installation von begünstigten PV-Anlagen tatsächlich mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden dürfen, gab es bislang aber Unklarheit.

Ende Februar hat das BMF nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Demnach ist der Nullsteuersatz nur anwendbar, wenn die Leistungen direkt gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage erbracht und abgerechnet wird.

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk hatte bei der Anhörung zum BMF-Schreiben Wünsche, Hinweise und Forderungen für das Gerüstbaugewerbe eingebracht. Die Gerüstbauleistung wurde daraufhin im BMF-Schreiben namentlich aufgenommen. Dass die Gerüstbauleistung als Nebenleistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kommt im neuen Abschnitt 12.18 deutlich zum Ausdruck.

„3 Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern (vgl. Abschnitt 3.10). 4 Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“

Allerdings werden nicht alle Fallkonstellationen in Bezug auf Gerüstbauleistungen behandelt, weshalb diese Sachverhalte von der Innung ausgelegt werden müssen. Das betrifft vor allem die Frage, welcher Steuersatz gilt, wenn die Gerüstbauleistung von einem Gerüstbauunternehmer direkt gegenüber dem Betreiber der PV-Anlagen erbracht wird.

Obwohl die Gerüstbauleistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern nur ein Mittel darstellt, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen, ist sie in diesem Fall eine eigenständige und keine Nebenleistung. Auf Grund der im BMF-Schreiben folgenden Ausführungen und Beispiele kommt die Bundesinnung Gerüstbau hier zu dem Ergebnis, dass die Gerüstbauleistung in dieser Konstellation mit 19 % Umsatzsteuer gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage abgerechnet werden muss.

Kauft der Installateur der PV-Anlage die Gerüstbauleistung bei einem Gerüstbauunternehmer ein, muss die Leistung auch mit 19 % abgerechnet werden, weil der Installateur nicht Betreiber der PV-Anlage ist. Der Installateur der PV-Anlage darf gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage die eingekaufte Gerüstbauleistung mit dem Nullsteuersatz abrechnen, weil er die Hauptleistung Lieferung- und Montage einer PV-Anlage erbringt und somit aus der Gerüstbauleistung eine Nebenleistung werden kann.

Aufgrund dieser Steuersystematik ist der Gerüstbauunternehmer bei der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber den Installateuren von PV-Anlagen im Nachteil und wird quasi in die Nachunternehmerrolle gedrängt. Auf der anderen Seite ist durch diese Steuersystematik die Rechnungsstellung im Gerüstbauhandwerk administrativ einfach geblieben. Gerüstbauunternehmen müssen auch im Fall von PV-Anlagen, egal wer der Auftraggeber ist, ihre Leistung immer mit Ausweis von 19 % Umsatzsteuer abrechnen.

Service-Hinweis:
Für unsere Mitglieder haben wir im Downloadbereich unserer Homepage ein Informationsblatt als Argumentationshilfe gegenüber Auftraggebern hinterlegt. Ebenfalls hochgeladen haben wir eine Praxishilfe des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Thematik.

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