Asbestsachkunde: Fristablauf am 30. Juni 2016

Aufgrund der Änderung der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 im Jahr 2014 ist die Gültigkeit der Asbestsachkunde nunmehr auf einen Zeitraum von sechs Jahren begrenzt.

Deswegen sollte dringend vor Ablauf dieses Zeitraums eine eintägige staatlich anerkannte Fortbildung für Asbest-Sachkundige besucht werden.

Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit nur noch bis zum 30. Juni 2016 und müssen vor diesem Ablaufdatum aufgefrischt werden. Verstreicht diese Frist, so muss der Grundlehrgang komplett wiederholt werden. Arbeiten mit Asbest sind damit nicht mehr möglich.

Bitte beachten SIe, dass auch die Asbestsachkunde nach der „alten“ Anlage 5, die häufig von Gerüstbauern absolviert wurde, nur noch bis zum 30. Juni 2016 gültig ist. Für die Aufrechterhaltung der Sachkunde ist die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß TRGS 519, Anlage 4 A (2-Tageslehrgang) erforderlich.

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