Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in 2022

Symbolbild Betriebswirtschaft

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben kann für den Arbeitgeber daraus eine Mehrbelastung resultieren aber nur in den Fällen wo der Arbeitnehmer vor dem Aufschlag über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat. Zum 1. Januar 2022 wurde die BBG „Rentenversicherung West“ wegen der negativen Lohnentwicklung in 2020 ausnahmsweise mal gesenkt. Eine Beitragsentlastung für den Arbeitgeber ergibt sich nur in den Fällen, wo der Arbeitnehmer mindestens ein Einkommen in Höhe der alten Beitragsbemessungsgrenze hatte.

Die BBG zur „Rentenversicherung Ost“ wird 2022 angehoben und die BBG zur Krankenversicherung wurde beibehalten.   

Beitragsbemessungsgrenzen 2022 (in Euro)

 

West

Ost

 

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Renten- / Arbeitslosenversicherung

7.050

84.600

6.750

81.000

Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50

58.050

4.837,50

58.050

 

Der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen hat sich gegenüber 2021 nicht verändert. Die Anhebung des Zusatzbeitrages zur Pflegeversicherung von 0,25 % auf 0,35 % wird alleine vom Arbeitnehmer getragen. Die Insolvenzumlage wurde von 0,12 % auf 0,09 %, was den Arbeitgeber um 0,03 % entlastet.

 

Sozialversicherungsbeitrag

Beitragssätze 2021

Beitragssätze 2022

Krankenversicherung

   

- allgemeiner Beitragssatz

14,6 %

14,6 %

- ermäßigter Beitragssatz

14,0 %

14,0 %

- durchschnittlicher Zusatzbeitrag

1,3 %

1,3 %

Pflegeversicherung

3,05 %

3,05 %

- Zusatzbeitrag

0,25 %

0,35 %

Rentenversicherung

18,6 %

18,6 %

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

2,4 %

Insolvenzgeldumlage

0,12 %

0,09 %

 

Eine ausführlichere Übersicht finden Sie im Downloadbereich

 

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