Bundesarbeitsgericht hält Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für unpfändbar
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar, soweit sie die durch § 3b Abs. 1 EStG vorgegebenen Prozentsätze nicht übersteigen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23. August 2017 (Az.: 10 AZR 859/16).
Bezogen auf den Gerüstbau bedeutet das, dass die tariflich zu gewährenden Zuschlage für Sonntags- und Feiertagsarbeit zum Teil unpfändbar sind. Pfändbar ist dann nur der Teil des Zuschlags, der über die in § 3b Abs. 1 EStG genannten Prozentsätze hinausgeht.