Corona-Hilfen: Wichtige Infos für die Steuererklärung 2020
Im Folgenden geben wir Ihnen einige Tipps, wie Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse zu erfassen sind – und warum sie selbst jene Unternehmer ausfüllen müssen, die gar keine Unterstützung beantragt haben.
Wer im Jahr 2020 staatliche Corona-Hilfen bekommen hat, muss diese auch steuerlich erfassen. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer stellen die Corona-Hilfen zum Ausgleich für betriebliche Nachteile steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Corona-Hilfen sind also wie jede normale betriebliche Einnahme zu versteuern.
Die Corona-Hilfen sind weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung (siehe dazu auch BMF, FAQ Corona Steuern vom 6. Juli 2021).
Wichtig: Selbst wer 2020 keine Corona-Hilfen bekommen oder beantragt hat, muss die neue Anlage „Corona-Hilfen“ zusammen mit seiner Steuererklärung in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Unternehmer, die dieses neue Steuerformular bewusst oder aus Unwissenheit nicht ans Finanzamt übermitteln, müssen mit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Steuererklärungen 2020 rechnen. Das Finanzamt wird den Unternehmer zur Abgabe der Anlage „Corona-Hilfe“ mahnen und die Erklärungen 2020 erst bei Erhalt dieses Formulars beantworten.
Eine Übersicht, welche Corona-Hilfen im neuen Steuerformular für 2020 zu erklären sind, enthält die Ausfüllanleitung für die Anlage „Corona-Hilfen“, die Sie hier abrufen können:
https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help%5Fest%5Fufa%5F10%5F2020