Degressive Abschreibung wieder eingeführt – Bis zu 30 Prozent auch für Gerüstmaterial

Symbolbild Betriebswirtschaft

Herzstück des neuen Gesetzes ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) von bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie gilt für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden.

Für Gerüstbauunternehmen hat das große Bedeutung, weil das Gewerbe kapitalinvestiv ist und entsprechend viel investiert werden muss, vor allem in Gerüstmaterial. Der Gerüstmaterialbestand eines Betriebs besteht aus vielen Einzelteilen, die für sich gesehen keine eigenständige Funktion übernehmen können und deshalb eine sogenannte Sachgesamtheit bzw. ein einheitliches Ganzes bilden. Als Sachgesamtheit gehören Gerüstteile zum beweglichen Anlagevermögen, welches seit dem 1. Juli 2025 wieder degressiv abgeschrieben werden darf.

Die degressive AfA darf das 3-fache der linearen AfA betragen, jedoch maximal 30 % (Obergrenze).  Der Abschreibungsprozentsatz der degressiven AfA wird im ersten Jahr auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes und in den folgenden Jahren auf den nach Abschreibung verbleibenden Restbuchwert angewendet, wodurch der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr sinkt. 
Beim linearen Prinzip bleibt der Abschreibungsbetrag über die Jahre konstant und liegt nach einer gewissen Nutzungsdauer über dem Abschreibungsbetrag der degressiven Variante.

Nach § 7 Abs. 2 EStG ist der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig. Der steuerlich ideale Wechselzeitpunkt ist, wenn linearer und degressiver Abschreibungsbetrag gleich hoch sind, bzw. wenn der lineare Betrag den degressiven übersteigt. Der steueroptimale Wechselzeitpunkt ist von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) des Wirtschaftsguts abhängig.

In der AfA-Tabelle Bau, die auch den Wirtschaftszweig Gerüstbau erfasst, beträgt die Nutzungsdauer für Gerüstmaterial aus Stahl 8 Jahre und für Material aus dem Werkstoff Aluminium 5 Jahre. Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren übersteigt der lineare den degressiven Abschreibungsbetrag im vierten Nutzungsjahr, bei Gerüsten, die über 5 Jahre abgeschrieben werden, ist das bereits im dritten Jahr der Fall. Weitere Details können Sie der hier verlinkten Tabelle entnehmen.

Auch einige weitere Regelungen des neuen Gesetzes sind für Gerüstbauunternehmen relevant. So soll der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2028 um jährlich einen Prozentpunkt sinken – von derzeit 15 Prozent auf dann 10 Prozent. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen beträgt damit ab dem Jahr 2032 nur noch knapp 25 Prozent statt aktuell knapp 30 Prozent. 

Zudem sieht das Gesetz einen Investitionsbooster für E-Mobilität bei Unternehmen vor. Dieser beinhaltet eine degressive Abschreibung für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge. Der Abschreibungssatz im Jahr der Anschaffung beträgt 75 Prozent, der Abschreibungszeitraum 6 Jahre. Ebenfalls angepasst wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge. Hier wird die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

 

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