Diese Erkrankung zählt jetzt zu den Berufskrankheiten
Der Bundesrat hat einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung zugestimmt. Damit gehört ab August 2021 u.a. auch die Hüftgelenksarthrose zu den anerkannten Berufskrankheiten.
Seit 1. August 2021 ergänzt Hüftgelenksarthrose die Liste der anerkannten Berufskrankheiten. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in einer Pressemitteilung hin. Der Bundesrat hatte einer entsprechenden Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung kürzlich zugestimmt. Da diese Form der Arthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten ausgelöst werden kann, ist ein Vorkommen im Gerüstbauer-Handwerk denkbar.
Die Hüftgelenksarthrose erhält ab sofort die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Sie kann anerkannt werden, wenn:
- das Krankheitsbild die Diagnose „Koxarthrose“ im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
- die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
- das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.
Über Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten kommen generell nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.
Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente.