Dokumentation der Gerüstprüfung schützt vor Regressforderungen bei Unfällen

Symbolbild Sicherheitscheck

Wenn es um die sichere Verwendung von Gerüsten geht, sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121-1) von zentraler Bedeutung. Ziel dieser Regelwerke ist die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, somit also auch bei der Nutzung von Gerüsten.

Damit kommt den Beteiligten eine besondere Verantwortung zu. Dem Gerüstersteller obliegt die Pflicht, ein ordnungsgemäßes und damit sicheres Gerüst zu erstellen und es an seinen Auftraggeber zu übergeben. Eine ausführliche Dokumentation ist in der BetrSichV vorgesehen und selbstredend der beste Weg, die korrekte Ausführung der Gerüstbauleistung und die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften gegenüber dem Auftraggeber, dem Gerüstnutzer und auch gegenüber Aufsichtspersonen zu belegen.

Dem Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips folgend, werden aber in der BetrSichV und der TRBS 2121-1 mit der Gerüstübergabe auch dem Gerüstnutzer wichtige Prüfpflichten übertragen. Jeder Gerüstnutzer hat die Pflicht, von ihm verwendete Arbeitsmittel regelmäßig zu kontrollieren. Konkret ist im § 4 Absatz 5 der BetrSichV beschrieben, dass der Gerüstnutzer Gerüste vor der jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen hat. Gleiches gilt für Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Die TRBS 2121-1 spricht in diesem Zusammenhang von der Inaugenscheinnahme des Gerüstnutzers und konkretisiert diese insbesondere in den Abschnitten 4.3.3 und 5.3.

Die Bundesinnung Gerüstbau hat für die verschiedenen Verwenderkreise praxisgerechte Muster für Checklisten und Formulare mit den Titeln „Prüfprotokoll“, „Kennzeichnung und Plan für den Gebrauch“ sowie „Checkliste für den Gerüstbenutzer“ entworfen. Sie helfen, den äußerst wichtigen Prozess, bestehend aus erstmaliger Prüfung vor Übergabe und Kennzeichnung durch den Gerüstersteller sowie regelmäßiger Inaugenscheinnahme durch den Gerüstbenutzer, möglichst einfach und schlank zu gestalten. Diese Dokumente finden Sie im Downloadbereich unserer Homepage. Eine Anpassung an den eigenen Bedarf und die jeweiligen betrieblichen Strukturen ist möglich.

Auch die BG BAU bietet ihren Mitgliedern verschiedene Formularvorlagen für die Prüfung und Kennzeichnung von Gerüsten an, etwa die Formblätter F 705 (für Gerüstersteller) und F 706 (für Gerüstnutzer). Diese stehen auf den Internetseiten der BG BAU zum Download zur Verfügung.

Die diesmalige Anpassung der Formulare erfolgte unter anderem als Reaktion auf einzelne, in der jüngeren Vergangenheit aufgetretene Arbeitsunfälle von Gerüstnutzern, die Regressforderungen der BG BAU gegenüber den jeweiligen Gerüsterstellern ausgelöst hatten. Bei diesen Verfahren schrieb man den betreffenden Gerüstbauern zunächst die alleinige Unfallverantwortung zu. Die Inaugenscheinnahme-Protokolle der verschiedenen Gerüstnutzer sowie das Verhalten der verunfallten Beschäftigten während ihrer Arbeit auf den betreffenden Gerüsten wurden nicht berücksichtigt bzw. hinterfragt. Dies soll sich nach Abstimmung mit der BG BAU zukünftig ändern.

Die Bundesinnung Gerüstbau hält es zur Reduzierung der Unfallquoten im Zusammenhang mit Gerüsten für unerlässlich, dass sowohl der Gerüstersteller als auch die Gerüstnutzer die Pflichten nach BetrSichV und TRBS 2121-1 konsequent erfüllen und dass die BG BAU dies von allen Beteiligten, insbesondere auch den Nutzern, einfordert.

Der Gerüstersteller hat seinem Auftraggeber ein sicheres Gerüst zu übergeben. Dem Gerüstnutzer obliegt die Pflicht, das Gerüst, wie jedes andere Arbeitsmittel auch, über die Nutzungszeit in diesem sicheren Zustand zu erhalten. Daher haben Gerüstveränderungen ausschließlich durch den Gerüstersteller zu erfolgen, und der Gerüstnutzer hat augenfällige Veränderungen umgehend anzuzeigen. Prävention kann nur gelingen, wenn das Vier-Augen-Prinzip der Betriebssicherheitsverordnung konsequent umgesetzt wird und dabei alle Beteiligten Verantwortung übernehmen.

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