Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Verbindlicher Start des Verfahrens erneut verschoben
Der Start des verpflichtenden Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeber wird vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 verschoben. Damit folgt die Politik der Forderung der Arbeitgeberverbände und der Wirtschaft.
Wie wir Ihnen im letzten Newsletter berichteten, haben wir uns über den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber (BDA) dafür eingesetzt, dass das neue Verfahren nicht schon ab dem 1. Juli 2022 verbindlich in Kraft treten soll. Denn bereits zu Beginn des Jahres war absehbar, dass die technischen Gegebenheiten bei Ärzten, Krankenkassen und den Betrieben nicht rechtzeitig flächendeckend zur Verfügung stehen würden.
Die am 1. Januar 2022 begonnene Pilotphase des Verfahrens wird nun bis zum 31. Dezember 2022 laufen. Damit startet das verbindliche Verfahren frühestens zum 1. Januar 2023.
Selbstverständlich halten wir Sie über den aktuellen Stand auf dem Laufenden.
Zudem finden Sie hier (s. Link unten) ein von der BDA erstelltes Merkblatt mit den wichtigsten Fragen zum neuen Verfahren.