Elektronische Übermittlung von Entgeltabrechnungsdaten

In diesem Zusammenhang sind Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, gemäß § 28p Abs. 6a SGB IV ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die Rentenversicherung zu übermitteln.

Arbeitgeber können jedoch mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten. Der Verzicht gilt für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026.

Ausführliche Informationen, unter anderem auch zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

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