Erleichterungen für vom Hochwasser betroffene Unternehmen

Durch das massive Hochwasser kurz vor Pfingsten sind in einigen Bundesländern – insbesondere im Saarland sowie in Rheinland-Pfalz – erhebliche Schäden entstanden. Wie schon bei der Hochwasserkatastrophe 2021 gibt es für betroffene Unternehmen die Möglichkeit einer erleichterten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Auch gelten zusätzliche Regelungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld.
In Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Krankenkassen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser Ausnahmesituation Hilfestellungen anzubieten. Unter anderem können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auf Antrag zunächst für die Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden. Stundungszinsen fallen dabei keine an. Alle Details zu den Erleichterungen können Sie diesem Rundschreiben entnehmen.
Auch für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelten zusätzliche Regelungen. Unter anderem können Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Außerdem ist es in der Regel nicht notwendig, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Alle Regelungen zum Kurzarbeitergeld finden Sie in dieser Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit.
Ergänzung 04.06.2024:
Nach der neuerlichen Hochwasserkatastrophe in Süddeutschland Anfang Juni hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine Sonderseite eingerichtet. Hier finden Handwerksbetriebe wichtige Links und Informationen sowie eine Liste der Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisation in den Hochwasser-Regionen.